Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz vom 1.1.1958, um den
freien Wettbewerb zu garantieren. Demnach sind Kartelle grundsätzlich verboten, wobei das
GWB Ausnahmen regelt. Grundgedanke des Gesetzes ist, daß ein freier und wirksamer
Wettbewerb offensichtlich den größten Nutzeffekt für die Gesamtwirtschaft, insbesondere
für den Verbraucher besitzt. Inkonsistent ist dabei die Ausnahme der Geltung des Gesetzes
für Bereiche wie die Landwirtschaft, die Verkehrs- und Energiewirtschaft sowie die Bank-
und Versicherungswirtschaft gemäß §§ 99 ff. GWB. Geregelt sind insbesondere: Verbot
von Kartellverträgen, deren Anmeldepflicht und Genehmigung.

Vorschriften bei Zuwiderhandlungen (Ordnungswidrigkeit oder Strafbarkeit) und die
institutionelle Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Auf internationaler Ebene wird das
GWB ergänzt durch den EWG-Vertrag §§ 85ff. mit analoger Formulierung, d. h. dem Verbot
von marktbeherrschenden Stellungen. Seit einer EWG-Verordnung von 1972 existiert über der
nationalen Fusionskontrolle eine europäische Fusionskontrolle. Eine stärkere
EU-Harmonisierung des GWB wurde durch die 6. Novelle des Gesetzes 1998 angestrebt. Das GWB
ist zu unterscheiden von dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Handlungen
untersagt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

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