Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz im Rahmen des
Wettbewerbsrechts, neben dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
(16.1.1986), Warenzeichengesetz WZG (2.1.1968), Zugabenverordnung (9.3.1932) und anderen
Gesetzen, das den für eine Marktwirtschaft systemwichtigen Wettbewerb zwischen Anbietern
und Nachfragern schützen soll. Ausgehend von der 1869 erlassenen Gewerbefreiheit mit der
Folge rücksichtslosen und ruinösen Konkurrenzkampfes erstmals am 27.5.1896 erlassen und
am 7.6.1909 wesentlich erweitert mit der heute wichtigen Generalklausel § 1 UWG:
"Wer Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden". Eine Legaldefinition
für den Begriff "gute Sitten" existiert nicht. Nach Richterrecht wird auf das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden oder aller verständigen
Durchschnittsmenschen verwiesen. Für das UWG bedeutet dies, eigene Leistungen gegenüber
dem Kunden nicht zu verfälschen, (kundenbezogene Unlauterkeit) oder die Mitbewerber nicht
gezielt daran zu hindern, ihre Leistungen dem Kunden zum Vergleich zu stellen
(mitbewerberbezogene Unlauterkeit). Das UWG unterscheidet folgende Tatbestände: Das
Wahrheitsgebot, d. h. der Kunde darf nicht irregeführt werden, z. B. durch vergleichende
Werbung, Anpreisen durch Zusendung unbestellter Ware, Werbung mit Vorspannangeboten oder
Lockmitteln bzw. übermäßigen Vorteilen.
Der Mitbewerber darf nicht behindert werden, z. B. durch Fangwerbung vor dem Geschäft
des Mitbewerbers, Herabsetzung der Person oder der Waren des Mitbewerbers sowie des
Aufrufes zum Boykott oder des Unterbietens preisgebundener Waren.
Das Verbot der Nachahmung ausschließlicher Rechte wie z. B. bei Patenten oder
Gebrauchsmustern.
Verbot von Lockvogelwerbung gemäß § 6 UWG, z. B. in Form willkürlicher
Sonderangebote.

Das strafbare Verbot des Geheimnisverrates gemäß § 17 UWG und anderer strafbarer
Handlungen.
Weiterhin ist im UWG detailliert geregelt, bei welchen Ereignissen und mit welchen
Fristen Sonderverkäufe, z. B. Räumungsverkäufe zulässig sind sowie mit welchen
Rechtsfolgen (z. B. Unterlassungs- oder Verbandsklage) zu rechnen ist. Im Gegensatz zum
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das einen freien Wettbewerb garantieren
soll, regelt das UWG minuziös die Tatbestände eines vermeintlich unlauteren Wettbewerbs.
Im Zuge der EU-Harmonisierung ist beim gesamten Recht gegen den unlauteren Wettbewerb mit
einer zunehmenden Liberalisierung (z. B. erfolgter Wegfall des Rabattgesetzes oder des
Verbotes von Preisvergleichen 1994) zu rechnen. Nach dem Willen der EU-Kommission
(Richtlinienvorschlag zu § 7 UWG) soll vergleichende Werbung EU-weit erlaubt werden. Eine
Änderung des deutschen Wettbewerbsgesetzes steht noch aus. In Großbritannien, Irland und
Frankreich ist vergleichende Werbung bereits erlaubt, während in den Benelux-Staaten und
Italien dies grundsätzlich verboten ist.

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