Unlauterer Wettbewerb

Das Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb vom
7. 6. 1909 (RGBl. 499) m. Änd. verbietet in § 1 durch eine Generalklausel allgemein
Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die nach der Verkehrsauffassung gegen
die guten Sitten verstoßen, und daneben in den §§ 3ff. bestimmte Wettbewerbshandlungen,
die auch dann verboten sind, wenn sie im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten
verstoßen. Maßstab für die "guten Sitten" ist die Anschauung des
verständigen und anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden
Gewerbezweiges, soweit sie den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht
widerspricht; daher gelten z.B. für Werbemaßnahmen einer Arzneimittelfirma andere
Maßstäbe als für die eines Nachtlokals, bei der aber auch eine vulgäre Werbung nicht
dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit widersprechen darf. Die Sittenwidrigkeit ist aus der
objektiven Sachlage, aus Beweggrund und Zweck des Handelnden abzuleiten; er muss nur die
Tatsachen kennen, die seine Wettbewerbshandlung als unlauter erscheinen lassen, nicht auch
das Bewusstsein haben, gegen die guten Sitten oder das UWG zu verstoßen. Unter die
Generalklausel des § 1 UWG fallen insbes. Nachahmung und Ausbeutung fremder gewerblicher
Leistungsergebnisse, wirtschaftlicher Boykott, Anwendung von (rechtlichem oder auch nur
psychologischem Kauf-) Zwang, vergleichende Werbung, Absatzbehinderung, systematisches
Abwerben von Arbeitskräften oder deren Verleitung zum Vertragsbruch (insbes. durch
Schmiergelder), sog. Anzapfen (Verlangen von Sonderleistungen des Lieferanten ohne
Gegenleistung), Täuschung und Irreführung der Abnehmer (z.B. durch Verursachen einer
Verwechslungsgefahr oder wenn Kunden zum Kauf aus unsachlichen Motiven veranlasst werden),
Anreißen (übertriebenes Ansprechen oder Anrufen von Kunden; Kundenfang), Beseitigung des
freien W., rechtswidriges Verhalten und dessen Ausnutzung zu Zwecken des W. (z.B.
Missbrauch von Computerprogrammen); regelmäßig aber noch nicht der Verkauf unter dem
Einstandspreis (Preisunterbietung; s. aber Lockvogelwerbung). Als Sondertatbestände sind
verboten die unerlaubte Werbung, Verstöße gegen Regeln der Sonderveranstaltungen, des
Räumungsverkaufs oder des Kaufscheinhandels sowie gegen den Kennzeichenschutz, ferner die
Angestelltenbestechung, die Anschwärzung, die geschäftliche Verleumdung (§ 15 UWG), die
Benutzung geschäftlicher Beziehungen mit Verwechslungsgefahr (§ 16 UWG), Verrat von
Geschäftsgeheimnissen, Verstöße gegen die Regeln für Zugaben und Rabatte. Das Verbot
des u.W. gilt im gesamten geschäftlichen Verkehr für alle Gewerbetreibenden, freien
Berufe und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie am Geschäftsverkehr
teilnehmen (z.B. durch Regiebetriebe).
U. W. führt zu Ansprüchen (Verjährung i.d.R. in 6 Monaten) auf Unterlassung
(Unterlassungsanspruch), bei Vertragsabschluß aufgrund unwahrer und irreführender
Werbeangaben auf Rücktritt vom Vertrag (§ 13a UWG) und (bei Verschulden) auf
Schadensersatz, in diesem Falle auch zu einem allgemeinen Auskunftsanspruch
(Auskunftspflicht).
Die Sachbefugnis hat jeder verletzte Wettbewerbsteilnehmer; in einigen Fällen steht
der Unterlassungsanspruch auch allen auf demselben Markt tätigen Mitbewerbern und
sachgerecht ausgestatteten Interessenverbänden zu (z.B. Industrie- und Handelskammer),
wenn sie ein Rechtsschutzbedürfnis haben (§ 13 UWG). Der Klage muss nach der Rspr.
regelmäßig eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, deren Kosten der Verletzer zu tragen
hat, wenn ihre Geltendmachung nicht missbräuchlich ist (z.B. nur zum Zwecke des
"Gebührenschindens", sog. Abmahnvereine). Für Klagen, die lediglich auf das
UWG gestützt sind, ist das Gericht (Handelssache) örtlich zuständig, in dem der
Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz (hilfsweise: seinen
Aufenthaltsort) hat, bei Ausländern auch das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung
begangen wurde (§ 24 UWG). Wettbewerbsstreitigkeiten können gütlich durch bei den
Industrie- und Handelskammern errichtete Einigungsstellen beigelegt werden (§ 27a UWG).
Etliche Verstöße gegen das UWG sind strafbar (z.B. wissentlich unwahre irreführende
Werbung, § 4 UWG; Angestelltenbestechung mittels Schmiergeldern, § 12 UWG, die
Inaussichtstellung besonderer Vorteile für die Vermittlung weiterer Abnehmer durch den
Kunden – sog. progressive Kundenwerbung, Schneeballsystem, § 6c UWG, oder der Verrat von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Betriebsspionage, § 17 UWG,
Geheimnisverrat), manche als Antragsdelikt und mit Privatklage verfolgbar (§ 22 UWG, §
374 I Nr. 7 StPO).

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