Unterlassungsanspruch

Das BGB gewährt in verschiedenen Fällen
einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen (§§ 12, 862, 1004
BGB, Namensrecht, Besitzschutz, Eigentumsstörungen; sog. negatorischer U.). Weitere U.
kennt das Gesetz u.a. im Recht der Firma und der Marken (unbefugte Benutzung), beim
Urheberrecht, im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, beim Patent usw. Darüber hinaus hat
die Rspr. in Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und
Schutzgesetze (z.B. bei Ehrverletzung) durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte
Handlung einen U. zugelassen (sog. quasinegatorischer U.). Der vorbeugende U. setzt die
Gefahr eines (künftigen) objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht,
nicht aber ein Verschulden des Störers voraus. Diese Gefahr muss bereits hinreichend
konkretisiert sein. Liegt ein Eingriff bereits vor, so verlangt der vorbeugende U. die
Besorgnis weiterer Eingriffe, d.h. eine Wiederholungsgefahr. Dass die unerlaubte Handlung
strafrechtlich verfolgbar ist, steht dem U. nicht entgegen. Bei eingetretener
fortwirkender widerrechtlicher Rechtsverletzung führt die entsprechende Anwendung von §
1004 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden (dann Schadensersatz) zu einem Anspruch auf
Beseitigung der Beeinträchtigung ( Beseitigungsanspruch). Der U. ist insbes. gegenüber
beabsichtigten oder vorgenommenen ehrverletzenden Presseveröffentlichungen von Bedeutung;
der Beseitigungsanspruch führt nach einer entsprechenden Güter- und Interessenabwägung
(unerlaubte Handlung, 2 c) bei Überwiegen der privaten Interessen des Verletzten zu einem
Anspruch auf Widerruf unwahrer Behauptungen und (Grundlage Presserecht) auf Abdruck bzw.
Veröffentlichung einer Gegendarstellung, ggfs. auch eines entsprechenden
Unterlassungsurteils (BGHZ 99, 133). Prozessual ist der U. durch eine
Unterlassungsklage, eine Unterart der Leistungsklage, in Eilfällen durch einstweilige
Verfügung geltend zu machen. Handelt der Schuldner der rechtskräftig festgestellten
Unterlassungspflicht zuwider, so ist er – nach vorangegangener Androhung – auf Antrag des
Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu
einem Ordnungsgeld (bis 250 000 EUR) oder zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen
(§ 890 ZPO).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*