Als Handwerkerversicherung
bezeichnete man die gesetzliche Rentenversicherung für selbständige Handwerker nach dem
Ges. über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz – HwVG)
vom 8. 9. 1960 (BGBl. I 737) m. spät. Änd. Durch das Rentenreformgesetz 1992 ist das
HwVG aufgehoben worden; die Rentenversicherung der Handwerker ist nunmehr Teil der
allgemeinen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Versicherungspflichtig sind danach
selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind; ist eine
Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als
Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllt. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht
besteht, wenn für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Zuständig
für die Durchführung der Versicherung sind die Landesversicherungsanstalten (§§ 2 Nr.
8, 6 I Nr. 4, 129 I SGB VI).
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