Handwerksinnung

ist ein freiwilliger
Zusammenschluss selbständiger Handwerker des gleichen Handwerks oder fachlich oder
wirtschaftlich nahestehender Handwerke eines bestimmten Bezirks zur Förderung ihrer
gemeinsamen gewerblichen Interessen (§§ 52, 58 HandwO). Über die Aufgaben der H. s. §
54; danach können die Innungen auch Krankenkassen errichten und Tarifverträge
abschließen. Die H. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung
der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig wird; sie unterliegt deren Aufsicht
(Rechtsaufsicht). Organe der H. sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die
Ausschüsse (§ 60). Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder fachlich oder
wirtschaftlich nahestehender Handwerke können sich zu einem Landesinnungsverband, einer
juristischen Person des Privatrechts, zusammenschließen (§ 79 HandwO). Diese können
einen Bundesinnungsverband bilden. Einen Zusammenschluss fachfremder Innungen auf
bezirklicher Grundlage bildet die Kreishandwerkerschaft.

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