Handwerkslehrling

ist, wer zur Ausbildung in
einem Handwerk in einem Lehrverhältnis steht. Zur Ausbildungsbefugnis für
Handwerkslehrlinge s. §§ 21-24 HandwO. Die Ausbildung richtet sich nach
Ausbildungsordnungen (§§ 25ff. HandwerksO). S.i. übr. VO über die Festsetzung der
Lehrzeitdauer im Handwerk vom 23. 11. 1960, BGBl. I 851) m. spät. Änd. Den Abschluss der
Lehrzeit bildet die Gesellenprüfung (§§ 31ff. HandwO).

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