Hebammen

(Entbindungspfleger). Die
Berufszulassung und -ausübung ist geregelt im HebammenG vom 4. 6. 1985 (BGBl. I 902) m.
Änd. Die Tätigkeit als H. und die Führung der Berufsbezeichnung H. (Männer:
Entbindungspfleger) bedürfen der Erlaubnis, soweit es sich nicht um vorübergehende
Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht handelt (§ 1 I, II). Die Erteilung der Erlaubnis setzt das Bestehen
der H.prüfung voraus (§ 2 I; hierzu Ausbildungs- und PrüfungsO i.d.F. vom 16. 3. 1987
(BGBl. I 929) m. Änd., ferner persönliche Zuverlässigkeit und Eignung (Näheres (§ 2 I
Nr. 2, 3). Prüfungsabschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EG sind gleichgestellt (§
2 II; ferner Anl. BGBl. 1985 I 909). Die Erlaubnis ist nach Maßgabe von (§ 3
zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder
weggefallen sind. Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer
Ärzten nur H. berechtigt. Bei ärztlicher Geburtshilfe ist eine H. zuzuziehen (§ 4 I).
Wegen der Gebühren für H.-hilfe vgl. die VO vom 28. 10. 1986 (BGBl. I 1662). Unerlaubte
Führung der Berufsbezeichnung und unerlaubte Geburtshilfe sind mit Bußgeld bedroht (§
25 I). H. sind rentenversichert in der Rentenversicherung der Angestellten (§§ 2, 134
SGB VI). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Hebammenhilfe Teil der Leistungen
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195f. RVO; §§ 22f. KVLG); die Vergütung, die
die H. hierfür erhalten, bestimmt sich nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (vgl.
§ 134 SGB V).

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