Konkurrenzklausel

ist ein auf ein
Wettbewerbsverbot bezogener Vertragsbestandteil in Vereinbarungen zwischen den
Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft, mit Handlungsgehilfen oder sonstigen
Angestellten, Handelsvertretern usw. Sie ist nichtig, wenn sie den Verpflichteten in
seinem Fortkommen unbillig behindert (§ 138 BGB, § 74a HGB, § 133f GewO); s.i.e.
Wettbewerbsverbot (Entschädigungspflicht).

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