Ladeschein

ist eine Urkunde, die der
Frachtführer ausstellt und in der er bescheinigt, dass er das Frachtgut angenommen und
die Verpflichtung übernommen hat, es dem legitimierten Inhaber des L. auszuhändigen. Der
L. entspricht für das Land- und Flussfrachtgeschäft dem Konnossement. Er ist ein
gekorenes Orderpapier, außerdem Traditionspapier (§ 450 HGB); seinen Inhalt regelt §
445 HGB. Zum Empfang des Frachtguts ist derjenige legitimiert, der im Ladeschein als
Empfänger bezeichnet oder auf den er durch Indossament übertragen ist, falls der L. als
Orderpapier ausgestellt ist (§ 447 HGB). Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes
an den Empfänger nur gegen Rückgabe des L. verpflichtet (§ 448 HGB). Üblich ist der L.
nur in der Binnenschifffahrt; hier ergänzen die §§ 72ff. BinnSchG die §§ 444 bis 450
HGB.

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