Lagerkosten

sind die dem Lagerhalter
auf Grund des Lagervertrages zustehenden Beträge, nämlich das vereinbarte oder
ortsübliche Lagergeld (die Vergütung für seine Leistung), die Auslagen für Fracht und
Zoll und die übrigen Aufwendungen für das Lagergut, soweit der Lagerhalter sie für
erforderlich halten durfte (§ 420 HGB). Wegen der L. hat der Lagerhalter ein gesetzliches
Pfandrecht am Lagergut, solange er es im Besitz hat (§ 421 HGB).

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