Lebensmittelrecht

Das L. wurde in einer
umfassenden Gesamtreform (G. zur Gesamtreform des L. i.d.F. vom 8. 7. 1993 (BGBl. I 1169)
neu geregelt. Dabei wurde vor allem auch eine eindeutige Abgrenzung gegenüber dem
Arzneimittelrecht getroffen. Das L. betrifft im einzelnen Lebensmittel, kosmetische
Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse. Die zum Vollzug ergangenen
Rechtsvorschriften betreffen u.a. Zusatzstoffe sowie Brot, Bier u.a. Verstöße gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften sind mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht. Strafbar
sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutze der
Gesundheit, ferner vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz gegen Täuschung
(Täuschung im Lebensmittelhandel), über Kennzeichnung und über Zusatzstoffe. Alle
anderen Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, das sind vor
allem fahrlässige Zuwiderhandlungen, aber auch vorsätzliche Verstöße gegen
Hygienevorschriften und gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung. Das deutsche L.
wird zunehmend überlagert durch Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Es
gilt insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von
Lebensmitteln aus EG-Ländern sich nach dem sog. Heimatlandprinzip, also nach dem Recht
des EG-Ursprungsstaates richtet, und zwar unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber
das bereits umgesetzt hat (Art. 30 EGV).

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