Leihe

Durch den Leihvertrag wird
der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu
gestatten (§§ 598ff. BGB). Es muss also eine vertragliche Bindung zwischen den
Beteiligten gewollt sein; bei der "Leihe" des täglichen Lebens liegt dagegen
oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung vor, in dem nur nach den
Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis, u.U. auch aus ungerechtfertigter
Bereicherung gehaftet wird. Sobald ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen
ist, liegt – trotz fälschlicher Bezeichnung ("Leihbücherei") Miete, bei
verbrauchbaren Sachen Darlehen vor. Die Haftung des Verleihers ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Der Entleiher darf von der Sache keinen vertragswidrigen
Gebrauch machen, insbes. diese nicht ohne Erlaubnis des Verleihers weiter verleihen (sonst
Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung). Der Entleiher ist außerdem verpflichtet,
die entliehene Sache nach Ablauf der vereinbarten Zeit (nach Gebrauch), mangels
Vereinbarung jederzeit auf Anforderung des Verleihers zurückzugeben.

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