Lotterielose

sind i.d.R. Inhaberpapiere.
Der Handel mit L. (Losen von Geldlotterien und Anteilscheinen an anderen Ausspielungen)
ist in § 6 GewO grundsätzlich von der Geltung der GewO ausgenommen, soweit nicht in
einzelnen Bestimmungen Abweichendes bestimmt ist (§ 14 II: Anzeigepflicht; § 33h Nr. 2,
§ 35: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit; § 56 I Nr. 1h: Vertrieb im Reisegewerbe).
Für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen gilt in der Mehrzahl der
Bundesländer noch die LotterieVO vom 6. 3. 1937 (RGBl. I 283), die Landesrecht geworden
ist.

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