Mangelfolgeschaden

Beim Kauf-, Miet- und
Werkvertrag regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur die Rechte des Käufers (Mieters,
Bestellers) bezüglich solcher Mängel, die der gekauften (gemieteten) Sache (oder der
bestellten Leistung) selbst anhaften, nicht dagegen, welche Ansprüche bestehen, wenn
aufgrund eines derartigen Mangels an anderen Sachen, an der Gesundheit oder am Vermögen
weitere Schäden entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn wegen Lieferung mangelhaften
Futters die Tiere des Gläubigers verenden.

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