Nachschusspflicht

Gemäß § 707 BGB
grundsätzlich ausgeschlossene nachträgliche Erhöhung einer vereinbarten Einlage in eine
Gesellschaft. Der Grundsatz kann durch Vertrag oder durch Spezialgesetze, wie z. B. bei
der Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aufgehoben sein. So sieht
§ 26 GmbHG explizit eine Nachschusspflicht vor, verlangt allerdings deren Regelung im
Gesellschaftsvertrag. Analoges ist im Genossenschaftsgesetz geregelt, d. h. gemäß Status
ist eine Nachschusspflicht, die mindestens die Höhe des jeweiligen Geschäftsanteiles
auszumachen hat vereinbar. Im Zusammenhang mit der Nachschusspflicht ist die Kaduzierung
zu beachten. Auch als Negoziierungskredit bezeichnete kurzfristige Kreditform, bei der
eine Bank einem Zahlungsbegünstigten (meist Exporteur) im Rahmen einer Ermächtigung zur
Ziehung eines Wechsels auf sie (Drawing Authorization) im Rahmen eines
Dokumentenakkreditivs einräumt. Der Exporteur kann sich so durch die Diskontierung der
auf die der Wechselziehung zustimmenden Bank vorliegenden Tratten vorfinanzieren. Die
Ermächtigung, auf sich Wechsel zu ziehen, kann von der Bank widerrufen werden, was bei
dem im angelsächsischen Raum üblichen Commercial Letter of Credit als unwiderrufliche
Ermächtigung an den Exporteur nicht möglich ist.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*