Wechsel

ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in
einer bestimmten Form ausgestellt, ausdrücklich als W. bezeichnet werden muss
(Wechselklausel) und die (unbedingte) Anweisung enthält, eine bestimmte Geldsumme
(Wechselsumme) zu zahlen. Erforderlich ist außerdem die Angabe dessen, der zahlen soll
(Bezogener), der Verfallzeit, des Zahlungsortes, des Tages und des Ortes der Ausstellung
sowie des Namens dessen, an den oder dessen Order zu zahlen ist (Remittent), ferner die
Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 WG; zum Mindestinhalt s.i.e. Tratte). Der W. ist
ein Orderpapier. Er kommt als gezogener W. (Tratte) und als eigener W. (Solawechsel) vor.
Der gezogene W. ist eine besondere Art der Anweisung, der eigene W. eine solche des
Schuldversprechens. Der W. enthält eine abstrakte Forderung; doch liegt der
Wechselverbindlichkeit regelmäßig ein bestimmtes Rechtsverhältnis zugrunde (
Kausalgeschäft; Rechtsgeschäft), meistens Kauf oder Darlehen. Die Wechselforderung und
die Forderung aus dem Kausalgeschäft bestehen nebeneinander, bis die
Wechselverbindlichkeit erfüllt wird; jedoch ist die Forderung aus dem Kausalgeschäft bis
zur Fälligkeit des W. gestundet (Leistungszeit). Die sog. Valutaklausel ("Wert
erhalten") hat nur für die Erfüllung des Grundgeschäfts, nicht aber für die
W.verpflichtung Bedeutung. Sog. Hauptschuldner der Wechselverbindlichkeit ist beim
gezogenen W. der Akzeptant, beim eigenen W. der Aussteller. Außerdem haften der Indossant
und der Wechselbürge in der Reihenfolge, wie der W. von ihnen weitergegeben wird. Wenn
nicht ein Blankowechsel vorliegt, wird der W. zunächst ausgestellt und dann an den
Remittenten begeben. Die Annahme (Akzept) durch den Bezogenen folgt der Ausstellung, kann
aber auch dem Begebungsvertrag zwischen Aussteller und Remittenten nachfolgen. Der
Remittent kann den W. behalten oder weitergeben. Der Übertragung des W., die
sachenrechtlichen Grundsätzen folgt (Begebungsvertrag), dient das Indossament. Jeder, der
den W. in Händen hat und durch Indossament legitimiert ist, gilt als rechtmäßiger
Inhaber des W. (Art. 16 WG). Wird der W. bei Fälligkeit vom Akzeptanten bezahlt, so
erlöschen damit alle Wechselverbindlichkeiten. Die den Wechselübertragungen der
beteiligten Personen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte werden damit regelmäßig
erfüllt. Aus dem W. sind zu zahlen: Die Wechselsumme, mind. 6% Wechselzinsen, die
Auslagen, insbes. Protestkosten, und eine Provision von 1/3% (Art. 48, 49 WG). Zahlt der
Akzeptant nicht oder nimmt der Bezogene den W. nicht an, so kann der Inhaber des W.
Rückgriff nehmen (Wechselregress). Zu diesem Zweck muss der W. protestiert werden
(Wechselprotest). Wird der Rückgriff voll durchgeführt, so bleibt letzten Endes der
gezogene W. beim Aussteller, der seinerseits den Akzeptanten in Anspruch nehmen kann; beim
eigenen W. gilt dies im Verhältnis vom Remittenten zum Aussteller. Es braucht immer nur
gegen Aushändigung des quittierten W. gezahlt zu werden (Art. 39 I, 50 I WG). Die strenge
Haftung aus dem W. dient seiner Umlauf- und Verkehrsfähigkeit.

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