Wechselbürge

(Avalist) ist, wer die Bürgschaft für die
Wechselverbindlichkeit eines Akzeptanten, Ausstellers oder Indossanten übernommen hat.
Die Bürgschaftserklärung muss auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt werden (Art.
31 WG). Auf Grund der Wechselbürgschaft ( Aval) haftet der W. in gleicher Weise wie der,
für den er bürgt, und zwar als Gesamtschuldner (Art. 32, 47 I WG). Wechselbürgschaft
kommt in Deutschland selten vor.

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