Patentgebühren

sind die beim Patentamt
anfallende Anmeldungs- und Veröffentlichungsgebühr, die Gebühren für bestimmte weitere
Anträge und vor allem die Jahresgebühr während der Schutzdauer, die grundsätzlich vom
3. Jahr an (nach der Dauer des Patents steigend) zu entrichten ist (§§ 17-19 PatG;
Einzelheiten s. P. Ges. i.d.F. vom 18. 8. 1976, BGBl. I 2188 m. Änd. vom 25. 7. 1994,
BGBl. I, 1739 und später). Der Pflicht, die Jahresgebühren zu zahlen, kann der
Patentinhaber durch Verzicht auf das Pat. entgehen (§ 20 I Nr. 1 PatG).

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