Die entgeltliche oder
 geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und
 Kraftfahrzeugen ist geregelt im PersonenbeförderungsG i.d.F. vom 8. 8. 1990 (BGBl. I
 1690). Ergänzende Vollzugsvorschriften enthält die VO über den Betrieb von
 Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BO Kraft – vom 21. 6. 1975 (BGBl. I 1573) m.
 spät. Änd. Für die P. mit öffentlichen Eisenbahnen gilt die Eisenbahn-Verkehrsordnung,
 für die Beförderung mit Luftfahrzeugen die Luftverkehrsordnung. Das PBefG begründet
 eine Genehmigungspflicht für den Betrieb von Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen
 (Obussen) sowie für die P. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder im
 Gelegenheitsverkehr (Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Mietomnibusse und
 Mietwagen); §§ 1, 2. Ausgenommen sind Beförderungen mit Pkw., wenn das Gesamtentgelt
 die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (Mitfahrerzentralen), und Beförderungen
 mit Landkraftposten der Bundespost. S. ferner VO über die Befreiung bestimmter
 Beförderungsfälle von den Bestimmungen des PBefG (FreistellungsVO) vom 30. 8. 1962,
 BGBl. I 601. Zum Genehmigungsverfahren s. §§ 9-27. Die Genehmigung darf nur erteilt
 werden bei Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs und Zuverlässigkeit des
 Antragstellers (s. hierzu die VO über den Zugang zum Beruf des
 Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 9. 4. 1991 – BGBl. I 896) sowie bei
 Straßenbahnen, Obussen und Kfz.-Linienverkehr, wenn die Verkehrssicherheit und Eignung
 der in Betracht kommenden Straßen gegeben ist und der beantragte Verkehr die öffentl.
 Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt (Bedürfnisprüfung); bei Taxen, wenn die
 öffentl. Verkehrsinteressen nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das örtliche
 Taxengewerbe durch die Zulassung in seiner Existenz bedroht wird (§ 13). Die fachliche
 Eignung (Sachkunde) wird nach näherer Bestimmung der a.a. VO vom 9. 4. 1991 durch
 mindestens 5jährige Berufserfahrung in nicht untergeordneter Stellung oder durch eine –
 beliebig wiederholbare – Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Über
 die Genehmigung wird eine Genehmigungsurkunde erteilt (§ 17). Die Genehmigung begründet
 eine Betriebs- und Beförderungspflicht; im öffentl. Verkehrsinteresse kann Erweiterung
 oder Änderung des Betriebs verlangt werden (§§ 20a-22). Die Verkehrsunternehmen
 unterliegen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde (§§ 54, 54a). Darüber hinaus bestehen
 Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten: Straßenbahnen und Obusse (§§
 28-41: Planfeststellung, Enteignung für Straßenbahnanlagen, Benutzung öffentlicher
 Straßen, Bau- und Unterhaltspflicht, Beförderungsentgelte, Fahrpläne), Linienverkehr
 (§§ 42-45), Gelegenheitsverkehr mit Kfz. (Taxen, Ausflugsfahrten, Mietomnibusse und
 -wagen; Beförderungsentgelte und -bedingungen; §§ 46-51a) einschließlich der
 Beförderungsbedingungen für den Kranken- und Behindertentransport). Für den
 Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kfz. gelten, falls nicht
 besondere Beförderungsbedingungen genehmigt sind, die Allgem. Beförderungsbedingungen
 gem. VO vom 27. 2. 1970 (BGBl. I 230).
 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsanforderungen regelt die VO über den Betrieb von
 Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BO-Kraft) vom 21. 6. 1975 (BGBl. I 1573) m. Änd. Das
 Ges. regelt ferner den Auslandsverkehr (grenzüberschreitenden und Transitverkehr), das
 Rechtsmittelverfahren, Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände. Der BVerkMin. ist
 ermächtigt, RechtsVOen über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Obussen und den
 Betrieb von Kraftfahrunternehmen zu erlassen. – Neben den Erlaubnisvorschriften des PBefG
 für den Unternehmer sind die Bestimmungen der StVZO (§§ 15dff.) über die neben der
 allgemeinen Fahrerlaubnis erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kfz. und
 der StVO (§ 18) über die P. zu beachten.

Als ich mein eigenes Transportunternehmen gründen wollte, musste ich mich mit den ganzen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) rumschlagen. Es war nicht leicht, die erforderlichen Genehmigungen zu bekommen und alle Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Besonders die Regeln für den Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr mit Autos haben mir Kopfzerbrechen bereitet. Trotzdem war es am Ende eine erfüllende Erfahrung, Menschen sicher zu befördern und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Es hat viel Einsatz und Durchhaltevermögen gebraucht, aber es war es wert, den Fahrgästen eine zuverlässige und sichere Fahrt zu bieten.