Die nunmehr aufgrund des
 Ges. vom 3. 12. 1984 (BGBl. I 1429) erlassene VO über P. vom 14. 3. 1985 (BGBl. I 580) m.
 Änd. regelt, wie Preise von Waren, Dienstleistungen und Krediten und anderem beim Angebot
 an Letztverbraucher anzugeben sind. Sie betrifft jeden, der solche Leistungen in seinem
 Gewerbe, geschäftsmäßig (geschäftsmäßiges Handeln) oder sonst regelmäßig anbietet
 oder für sie öffentlich wirbt. Dabei sind die Preise einschl. Umsatzsteuer und sonstiger
 Preisbestandteile auszuweisen und im Rahmen der Verkehrsauffassung auf Gütebezeichnungen
 und Verkaufseinheiten zu beziehen (§ 1). Auf die Verhandlungsbereitschaft über den Preis
 kann hingewiesen werden. Beim Handel (§ 2) gilt die Verpflichtung zu P. für Waren in
 Schaufenstern und Verkaufsräumen sowie für die Warenbeschreibungen in Musterbüchern und
 Katalogen. Für Leistungen (§ 3) sind die wesentlichen Preise in Verrechnungssätzen
 durch Preisverzeichnisse bekannt zu geben (Aushang in den Geschäftsräumen). Bei Krediten
 (§ 3) sind der effektive Jahreszins (Zinsen, Vermittlungsgebühren und sonstige Kosten)
 sowie die sonstigen Nebenbedingungen und Nebenkosten (Abs. 3) durch Aushang auszuweisen
 bzw. im Angebot bekannt zu geben. Die Preise im Gaststättengewerbe (§ 5) sind durch
 Speise- und Getränkekarten am Lokaleingang sowie auf den Gasttischen auszuzeichnen.
 Beherbungsbetriebe müssen Übernachtungs- und Frühstückspreis sowie ggf. erhöhte
 Fernsprechgebühren durch Aushang im Zimmer nachweisen. Die Preise von Tankstellen (§ 6)
 müssen für die Kraftfahrer frühzeitig erkennbar sein. Die Angabe von Preisen mit
 Änderungsvorbehalt ist nur bei Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten
 sowie bei Dauerschuldverhältnissen zulässig; ggf. ist die voraussichtliche Lieferfrist
 anzugeben. Ausnahmen von den Vorschriften für P. (§ 7) gelten u.a. für das Angebot von
 Waren und Leistungen an Letztverbraucher zu beruflichen Zwecken, ferner für Antiquitäten
 und Kunstgegenstände. Verstöße gegen die VO sind mit Bußgeld bedroht (§ 8).

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