Preisangaben

Die nunmehr aufgrund des
Ges. vom 3. 12. 1984 (BGBl. I 1429) erlassene VO über P. vom 14. 3. 1985 (BGBl. I 580) m.
Änd. regelt, wie Preise von Waren, Dienstleistungen und Krediten und anderem beim Angebot
an Letztverbraucher anzugeben sind. Sie betrifft jeden, der solche Leistungen in seinem
Gewerbe, geschäftsmäßig (geschäftsmäßiges Handeln) oder sonst regelmäßig anbietet
oder für sie öffentlich wirbt. Dabei sind die Preise einschl. Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile auszuweisen und im Rahmen der Verkehrsauffassung auf Gütebezeichnungen
und Verkaufseinheiten zu beziehen (§ 1). Auf die Verhandlungsbereitschaft über den Preis
kann hingewiesen werden. Beim Handel (§ 2) gilt die Verpflichtung zu P. für Waren in
Schaufenstern und Verkaufsräumen sowie für die Warenbeschreibungen in Musterbüchern und
Katalogen. Für Leistungen (§ 3) sind die wesentlichen Preise in Verrechnungssätzen
durch Preisverzeichnisse bekannt zu geben (Aushang in den Geschäftsräumen). Bei Krediten
(§ 3) sind der effektive Jahreszins (Zinsen, Vermittlungsgebühren und sonstige Kosten)
sowie die sonstigen Nebenbedingungen und Nebenkosten (Abs. 3) durch Aushang auszuweisen
bzw. im Angebot bekannt zu geben. Die Preise im Gaststättengewerbe (§ 5) sind durch
Speise- und Getränkekarten am Lokaleingang sowie auf den Gasttischen auszuzeichnen.
Beherbungsbetriebe müssen Übernachtungs- und Frühstückspreis sowie ggf. erhöhte
Fernsprechgebühren durch Aushang im Zimmer nachweisen. Die Preise von Tankstellen (§ 6)
müssen für die Kraftfahrer frühzeitig erkennbar sein. Die Angabe von Preisen mit
Änderungsvorbehalt ist nur bei Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten
sowie bei Dauerschuldverhältnissen zulässig; ggf. ist die voraussichtliche Lieferfrist
anzugeben. Ausnahmen von den Vorschriften für P. (§ 7) gelten u.a. für das Angebot von
Waren und Leistungen an Letztverbraucher zu beruflichen Zwecken, ferner für Antiquitäten
und Kunstgegenstände. Verstöße gegen die VO sind mit Bußgeld bedroht (§ 8).

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