Realteilung

Eine Personengesellschaft
kann auch in der Weise aufgelöst werden, daß die Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens aufgrund eines Auflösungsbeschlusses den einzelnen
Mitunternehmern entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zugewiesen werden. Das Vermögen
der Gesellschaft geht dann in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter über. Diese
Aufteilung gemeinschaftlichen Betriebsvermögens zur Erfüllung des
Auseinandersetzungsanspruchs der Mitunternehmer wird in der Praxis als Real- oder
Naturalteilung bezeichnet.

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