Schwarze Liste

wird im kaufmännischen
Sprachgebrauch das vom Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis der Personen genannt,
die eine Offenbarungs(eid)versicherung abgegeben haben. I.w.S. werden darunter die von
Kreditschutzvereinen u.a. Verbänden geführten Listen von Schuldnern verstanden, bei
denen Wechselproteste, Zahlungseinstellungen u. dgl. vorliegen. Die Verbreitung
unrichtiger Angaben kann als Kreditgefährdung (§ 824 BGB; unerlaubte Handlung)
Schadensersatzansprüche auslösen. Kartellrechtlich kann sich die Aufstellung einer s.L.
durch Unternehmen(sverbände), wenn sie auf Wettbewerbsbeschränkung abzielt, als
diskriminierende Maßnahme i.S. der §§ 25, 26 GWB darstellen.

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