Zum S. zählen
Gewerbebetriebe, für die das grundsätzliche Verbot der Verpflichtung von Arbeitnehmern
zur Sonntagsarbeit nicht besteht. Es sind dies nach § 105i GewO Gaststätten,
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige
Lustbarkeiten sowie das Verkehrsgewerbe.
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