Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

(diligentia quam in suis).
Wer kraft Gesetzes oder Vertrags fremdes Vermögen zu verwalten hat, haftet nach manchen
gesetzlichen Bestimmungen nur für die S., die er auch in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. Es sind dies der Vorerbe (§ 2131 BGB), die Eltern bei Ausübung der
elterlichen Sorge (§ 1664 BGB), die Ehegatten bei Erfüllung der Pflichten aus der
ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1359 BGB), der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB), und
der Gesellschafter (§ 708 BGB). Diese Haftungserleichterung befreit jedoch nicht von der
Haftung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).

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