Warenzeichen

Schutzrecht für bestimmte Zeichen (z. B.
Schriftzüge, Symbole, etc.), die Unternehmen zur Kennzeichnung ihrer Produkte einsetzen
und die auf dem Warenzeichengesetz beruhen. Nur der Inhaber des Schutzrechtes ist
berechtigt, das Warenzeichen zu benutzen. Bei Rechtsverletzung durch ein anderes
Unternehmen kann diesem Unternehmen die Benutzung gerichtlich verboten werden. Um ein
solches Schutzrecht erteilt zu bekommen, darf kein älteres verwechslungsfähiges
Warenzeichen eines anderen Unternehmens bestehen. Für den Einsatz von Warenzeichen
relevante Bereiche der Unternehmenspolitik sind die Werbung, die Produktgestaltung oder
der Einsatz im Rahmen einer Corporate-Identity-Politik. Geregelt im Warenzeichengesetz
(WZG) in der Fassung vom 2.1.1968. Das Warenzeichen erlangte Rechtsschutz durch Eintragung
in die vom Deutschen Patentamt in München geführte Zeichenrolle (§ 1 WZG). Eintragbar
sind nur flächenmäßig begrenzte Gebilde, die kraft ihrer Einheitlichkeit und
Geschlossenheit so einprägsam sind, daß sie mit einem Blick erfasst werden können.
Über die Eintragungsfähigkeit entscheidet das Patentamt. Gegen verwechselbare Zeichen
kann Unterlassungsklage gemäß §§ 24ff. WZG erhoben werden. Wer schuldhaft handelt ist
schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich verletzt ist strafbar. Durch die zunehmende
Produktpiraterie, vor allem aus ostasiatischen Ländern, wird das WZG aktuell häufig in
Anspruch genommen. Problematisch dabei ist allerdings, daß es noch kein EU- bzw.
internationales Warenzeichenrecht gibt.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*