Wettbewerbsrecht

Das W. umfasst sowohl das Recht des
Wettbewerbs i.e. S. (unlauterer Wettbewerb, Rabatt, Zugabe) als auch das Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen in Form vertraglicher Abmachungen (Kartelle, Preisbindungen),
marktbeherrschender Unternehmen und sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
(Diskriminierungsverbot). Ziel des Wettbewerbsrechts i.e. S. ist der Schutz von
Mitbewerbern und Kunden vor unlauterem Verhalten. Ziel des Rechts der
Wettbewerbsbeschränkungen ist der Schutz der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer und
des Wettbewerbs als marktwirtschaftlicher Institution (Individual- und
Institutionsschutz). Zum Wettbewerbsrecht i.w.S. kann schließlich das Recht der
gesetzlichen Monopole (Patent, Gebrauchsmuster, Marken) gerechnet werden. Zum W. im Rahmen
der Europ. Wirtschaftsgemeinschaft s. Art. 85ff. EGV sowie EWG-VO Nr. 17 (KartellVO) vom
6. 2. 1962 (BGBl. II 93).

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