Der Begriff wird mit unterschiedlicher
Bedeutung im deutschen und im europäischen Wettbewerbsrecht verwandt. In der Terminologie
des europäischen Wettbewerbsrechts sind W. die Vorschriften der Art. 85, 86 EGV und die
ergänzenden Regelungen des Sekundärrechts (Kartellrecht, europäisches, Freistellungen,
Fusionsverbot a.E.). Nach deutschem Wettbewerbsrecht bezeichnet der Begriff einen
Sonderfall der Ausnahmen vom Kartellverbot, bzw. vom Verbot der Kartellempfehlung. Danach
können Wirtschafts- und Berufsvereinigungen für von ihnen formulierte Regeln lauteren
Wettbewerbs die Anerkennung des Bundeskartellamts beantragen (Verfahren und Einzelheiten
§§ 28f. GWB). Anerkannte W. sind im BAnz. zu veröffentlichen. Vertragliche
Vereinbarungen von Unternehmen (= Kartelle), solche anerkannten W. einzuhalten, verstoßen
nicht gegen das Kartellverbot, obwohl sie an sich wettbewerbsbeschränkenden Charakter
haben.
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