Wirtschaftsstrafsachen

sind, soweit eine große Strafkammer des
Landgerichts im 1. Rechtszug oder eine kleine Strafkammer für Berufungen gegen Urteile
des Schöffengerichts zuständig ist, von einer großen oder einer kleinen
Wirtschaftsstrafkammer zu entscheiden; dieser können auch die W. für mehrere LG-Bezirke
zugewiesen werden (§ 74c GVG). Zu den W. gehören u.a. Verfahren wegen Konkursstraftaten,
Straftaten nach den Ges.en zum Schutz geistigen Eigentums (PatentG usw.,
Produktpiraterie), nach dem Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb, nach anderen
handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, GenG, BörsenG usw.), nach dem
Außenwirtschaftsgesetz, dem Wirtschaftsstrafgesetz, nach den Steuer- und Zollgesetzen,
Subventionsbetrug, Kreditbetrug. Ferner zählen dazu Verfahren wegen gewisser anderer
Vermögensdelikte (Betrug, Untreue, Bestechung, Vorteilsgewährung, Wucher), soweit zu
ihrer Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*