Was Unternehmer bei einer Kündigungsschutzklage beachten sollten

Kündigungsschutzklage

Vielleicht ist ein Arbeitnehmer mit Ihrer Kündigung nicht einverstanden und möchte auf gerichtlichem Wege dagegen vorgehen. Hierzulande gehört der Kündigungsschutz zum Arbeitsrecht, wobei eine mögliche Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden kann. Wichtig zu wissen ist, dass Arbeitnehmer eine Klagefrist von drei Wochen einhalten müssen. Die Klage kann dabei vom Arbeitnehmer selbst oder durch einen anwaltlichen Vertreter beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Sollte Ihr Arbeitnehmer bzw. Ihre Arbeitnehmerin diese Frist versäumen, wird die Kündigung automatisch wirksam.

Was muss in einer Klageschrift enthalten sein?

Eine Kündigungsschutzklage bezieht sich auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Klageschrift. In aller Regel enden die meisten Kündigungsschutzklagen bei Gericht durch einen Vergleich. Meistens wird dann dennoch das Arbeitsverhältnis gekündigt, wobei dem gekündigten Arbeitnehmer eine entsprechende Abfindung gezahlt wird.

Wer eine Kündigungsschutzklage stellt, der sollte eine sorgfältige und vollständige Klageschrift bei Gericht einreichen. Darin muss zunächst das angerufene Gericht bezeichnet werden. Natürlich dürfen Kläger und Beklagte namentlich nicht fehlen. Darüber hinaus muss der Antrag nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz auf die Feststellung gerichtet sein, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird in der Klageschrift der genaue Gesetzeswortlaut verwendet, reicht dies nach der Zivilprozessordnung als hinreichende Bestimmtheit aus. Letztlich muss die Klage noch die klagebegründeten Tatsachen enthalten.

Worauf müssen sich Arbeitgeber einstellen?

Als Arbeitgeber können Sie im Stillen nur hoffen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Dreiwochen-Frist zur Klageerhebung versäumt. In diesem Fall sind Sie auf der sicheren Seite. Darauf vertrauen dürfen Sie jedoch nicht. Insgesamt läuft eine daher Kündigungsschutzklage stets gleich ab.

Nachdem die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht wurde, wird diese Ihnen als Arbeitgeber ebenfalls zugestellt. In aller Regel regt das Gericht zunächst eine Gütevereinbarung an. Hierin sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gütlich über die Kündigung einigen. Entweder nimmt man als Arbeitgeber die Kündigung zurück oder es kommt zu einer Abfindungszahlung. Wenn dies gelingt, erfolgt das Prozessende ohne richterliches Urteil. Ansonsten treffen das Gericht bzw. der Richter eine richterliche Entscheidung per Urteil.

Als Arbeitgeber kommen Sie häufig mit einem Vergleich kostengünstiger aus der Sache heraus. Bei einer Urteilsverkündung trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.

Es kommt auf den Streitwert an

Wer sich den genauen Ablauf noch mal verdeutlichen möchte, der findet hier nähere Hinweise.

Ein wichtiges Thema stellen für beide Parteien natürlich die Kosten des Verfahrens dar. Hierbei muss zunächst der Streitwert festgestellt werden. Dabei ist das Brutto-Monatsgehalt maßgeblich. Daran orientiert sich der Streitwert und es lassen sich die möglichen Gerichts- und Anwaltskosten ermitteln. Unabhängig vom Ausgang eines solchen Verfahrens, muss jede Partei die Kosten für den Anwalt selbst tragen.

Unternehmer besitzen meist einen eigenen Rechtsanwalt oder verfügen sogar über eine eigene Rechtsabteilung. Arbeitnehmer sollten sich vorab mit ihrem Rechtsanwalt beraten, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und wie hoch ggf. die Kosten dafür ausfallen können.

Wie sehen die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage aus?

An eine außerordentliche Kündigung stellt das Arbeitsgericht recht hohe Anforderungen. Dies ist immer dann der Fall, wenn einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird. Hier sollten Unternehmer sich im Vorfeld schon stichhaltige Gründe überlegen und diese belegen. Generell lohnt sich hier eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer.

Ähnlich verhält es sich aber auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Hierbei kommt es darauf an, ob Sie als Unternehmer den gekündigten Beschäftigten wieder einstellen oder ihm eine Abfindung auszahlen.

In zahlreichen Fällen ziehen sich die Prozesse über längere Zeit hin. Bis es zu einer Entscheidung kommt, kann es daher noch Monate dauern. Grund hierfür ist, dass viele Gerichte einfach überlastet sind. Als Unternehmer können Sie sich insgesamt in ein günstigeres Licht stellen, wenn Sie bis zur gerichtlichen Entscheidung den Arbeitnehmer weiter bei sich beschäftigen. Somit kann der Arbeitnehmer weiterhin seine bisherige Arbeit fortsetzen. Als Unternehmer verringern Sie dabei die Gefahr, dass nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage Sie hinterher hohe Lohnsummen in einem Rutsch nachzahlen müssen. Zumindest haben Sie in diesem Fall einen Gegenwert. Ansonsten würde der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Verfahrens zuhause bleiben und Sie hätten dann nichts davon.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass viele Arbeitnehmer nach einer Kündigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dieses wird von der Arbeitsagentur sogar während des Kündigungsschutzprozesses gezahlt. Fällt das Kündigungsschutzverfahren positiv für den Arbeitgeber aus und dieser erhält zum Beispiel eine ausreichend hohe Abfindung, muss dieser das Arbeitslosengeld zurückzahlen oder es wird anteilig auf den ausstehenden Lohn angerechnet.

Wie sieht es mit einer Änderungsschutzklage aus?

Es gibt auch eine Änderungsschutzklage bzw. Änderungskündigungsschutzklage. Damit können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gezielt gegen mögliche Änderungen bei einer Änderungskündigung vorgehen. Falls Arbeitnehmer einem Änderungsangebot des Arbeitgebers nur vorläufig zustimmen, arbeiten diese nach wie vor im Betrieb weiter. Gleichzeitig wird aber noch eine Änderungsschutzklage bei Gericht eingereicht.

In diesem Fall prüft das Gericht, ob die vorgenommenen Änderungen sozial ungerechtfertigt waren. Falls dies so ist, kann der Arbeitnehmer unter seinen alten Bedingungen im Betrieb weiterarbeiten. Geht das Gericht von einer sozialen Rechtfertigung aus, muss der Arbeitnehmer seine Arbeit unter den neuen Gesichtspunkten weiter verrichten. Vorteilhaft für Arbeitnehmer ist, dass sie in diesem Fall auf jeden Fall ihren Job weiterbehalten. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn in diesem Fall der Arbeitnehmer selbst kündigt.

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