Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Was wird besteuert?

Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten

  • der Erwerb durch Erbanfall,
  • der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.

Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in §3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle. Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht.

Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen in §7 ErbStG aufgeführt. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen (§8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach §13 Abs.1 Nr.15 und 17 ErbStG steuerfrei sind.

Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.Februar 1991 (BGBl I S.230) unter Berücksichtigung späterer Änderungen ergibt.

Die Wertermittlung von Grundbesitz wurde ab 1. Januar 1996 neu geregelt: Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus der Multiplikation der Grundflächen mit den Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreise zum 1. Januar 1996 ermittelt wurden. Die Bodenrichtwerte sind um 20 Prozent zu kürzen.

Der Wert bebauter Grundstücke wird grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren berechnet, wobei im Durchschnitt rund 50 Prozent des jeweiligen Verkehrswerts erreicht werden.

Zunächst ist die im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielte Jahresnettokaltmiete mit 12,5 zu multiplizieren. Wird das bebaute Grundstück selbst genutzt oder z.B. an Angehörige vermietet, tritt an die Stelle der tatsächlichen Miete die übliche Miete, die für vergleichbare Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wird. Für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit des Grundstücks ist eine Alterswertminderung von 0,5 Prozent, höchstens 25 Prozent vorzunehmen. Für Wohnungsgrundstücke mit nicht mehr als zwei Wohnungen erfolgt ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Ertragswert. Als Grundstückswert ist mindestens der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (80 Prozent des Bodenrichtwerts). Für Sonderfälle wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte und Grundstücke im Zustand der Bebauung gelten besondere Bewertungsregeln.

Der Wert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird regelmäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ermittelt.

Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn sie in einem Steuerfall für die Erbschaftsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung).

Beim Erwerb durch Erbanfall sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs außer den Erblasser-Schulden auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören des Weiteren die Bestattungskosten des Erblassers (einschließlich Grabdenkmal und Grabpflege) sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs, für die ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 EUR abgezogen werden kann. Der Reinwert des Erwerbs wird alsdann um die dem Erwerber zustehenden persönlichen Steuerbefreiungen gekürzt.

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögensgegenstandes der Teil als Schenkung, der der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung entspricht. Bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage ist vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen, sofern nicht die Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen.

Wer zahlt die Steuer?

Steuerpflichtig ist nicht – wie bei einer Nachlasssteuer – der Nachlass einer Person, sondern das, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen. Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war.

Wie hoch ist die Steuer?

Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden drei Steuerklassen (Die Steuerklassen I und II [bis einschließlich Geschwisterkinder] gelten auch, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. [§ 15 Abs..1a ErbStG ]):

Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten und für Kinder und Stiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II: Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.

Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen. Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Er beträgt

  • 307.000 EUR für den Ehegatten,
  • 205.000 EUR für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,
  • 51.200 EUR für übrige Personen der Steuerklasse I,
  • 10.300 EUR für Personen der Steuerklasse II und
  • 5.200 EUR für Personen der Steuerklasse III.

Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27.Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge nach dem Erblasser zu kürzen ist. Der Versorgungsfreibetrag beträgt

  • 256.000 EUR für den überlebenden Ehegatten,
  • zwischen 52.000 EUR für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 EUR für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.

Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt.

Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 10.300 EUR. Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300 EUR.

Beim Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge wird den Erwerbern ein Freibetrag von 256.000 EUR und ein Bewertungsabschlag von 40 Prozent gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre in der Nachfolgegeneration erhalten bleibt. Eine entsprechende Befreiung gilt für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war, und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört.

Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft. Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden grundsätzlich für alle Erwerber nach den günstigeren Steuersätzen der Steuerklasse I besteuert. Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: […] (hier nicht näher dargestellt)

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S.378, BStBl.I S. 298) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.

Um eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Anzeigepflichten vor.

Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person anfallen, zum Zwecke der Berechnung der Steuer zusammengerechnet, also im Ergebnis wie eine Zuwendung behandelt.

Wer erhebt diese Steuer?

Für den Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einen besonderen Stundungsanspruch für den Erwerber vor. Diesem ist die auf diese Vermögen entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung ohne Erhebung von Stundungszinsen.

Bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren durch Personen der Steuerklasse I oder II wird die Steuer für den letzten Erwerb, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt, je nach dem Zeitabstand zum vorhergehenden Erwerb zwischen 50 Prozent und 10 Prozent ermäßigt.

Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer fließt den Ländern zu. Sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Entstehungsgeschichtliche Anknüpfungspunkte für die Erbschaftbesteuerung auf deutschem Boden sind: der Erbschaftszehnt, der in fränkischer Zeit an den König bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten zu entrichten war; die Verwandtenabgabe, die im Mittelalter nach altfriesischem Recht von entfernter verwandten Erbberechtigten erhoben wurde; die Besitzwechselabgaben, die seit Ende des 9.Jahrhunderts als so genannte Sterbfall, Totenpfund, Totenzins, Totenzoll und dergleichen dem Grundherrn, aber manchmal auch dem Gerichts- und Landesherrn als solchem abzuliefern waren. Im 17.und 18.Jahrhundert führten zahlreiche deutsche Landesherren und Städte ein „Kollationsgeld“, d.h. eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten ein. Die weitere Ausbildung in den deutschen Einzelstaaten erfolgte zumeist in der Form von Stempelabgaben (Urkundensteuern für Testamente und Erbschaftsverträge). In Abkehr davon erließ Preußen 1873 ein technisch modernes Erbschaftsteuergesetz, das dann auch den übrigen Ländern als Muster diente. Mit der zögernd einsetzenden Besteuerung der Deszendenten ging Hamburg 1894, mit der Progression nach der Höhe des Erbanfalls Baden 1899 voran.

Durch das Reichsgesetz von 1906 wurden die landesrechtlichen Erbschaftsteuergesetze auf der Grundlage einer Erbanfallsteuer vereinheitlicht, den Einzelstaaten aber Ertragsanteile sowie Zuschlags- und Zusatzrechte zugebilligt. Bei der Erzbergerschen Finanzreform ging die Erbschaftsteuer 1919 ganz auf das Reich über; neben der Erbanfall- und Schenkungsteuer beim Erben oder Beschenkten wurde bis 1922 noch eine Nachlasssteuer „beim Toten“ erhoben. 1925 erhielt das Erbschaftsteuergesetz unter Einbeziehung der Wertbegriffe des neu geschaffenen Reichsbewertungsgesetzes eine verbesserte Neufassung, deren Grundzüge in das heutige Recht eingegangen sind. Seit 1945 (1949 auch grundgesetzlich verankert) steht die Erbschaftsteuer wieder den Ländern zu.

Das Aufkommen betrug 2001 rd.3,1 Mrd. EUR.

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