Solidaritätszuschlag

Was wird besteuert?

Zur Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands wird mit Wirkung ab 1. Januar 1995 ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer von allen Steuerpflichtigen erhoben. Dieser Zuschlag wird auf der Grundlage des Einkommens erhoben.

Wer zahlt die Steuer?

Der Zuschlag, dem alle Einkommen linear ohne Ausnahme unterworfen werden, belastet alle Steuerzahler gleichmäßig entsprechend ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit.

Wie hoch ist die Steuer?

Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer ist die für die Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzte Einkommensteuer.

Bei der Körperschaftsteuer bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der für die Veranlagungszeiträume aab 1995 festgesetzte Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Soweit für Veranlagungszeiträume ab 1995 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind, sind diese die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Wird die Einkommensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen), so ist die Bemessungsgrundlage der ab 1. Januar 1995 einbehaltene Steuerbetrag.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird der bei Vorauszahlungen, Lohnsteuerabzug und Kapitalertragsteuerabzug aufgeschlagene Solidaritätszuschlag angerechnet. Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent (vor 1998: 7,5 Prozent) der maßgebenden Bemessungsgrundlage.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung dieses Solidaritätszuschlags ist das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 BGBl I S. 944). Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz erhoben.

Wer erhebt diese Steuer?

Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu.

Das Aufkommen betrug 2001 11,1 Mrd. EUR.

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