Stromsteuer

Was wird besteuert?

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Steuergegenstand ist elektrischer Strom. Die Stromsteuer entsteht mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz. Im Zeitpunkt der Entnahme tritt die Ware Strom in den steuerrechtlich freien Verkehr ein und wird zugleich verbraucht. Von den übrigen Verbrauchsteuern unterscheidet sich die Stromsteuer insbesondere dadurch, dass auf Grund der besonderen physikalischen Gegebenheiten der Elektrizität Verbrauch und Eintritt in den steuerrechtlich freien Verkehr zusammenfallen. Deswegen finden sich im Stromsteuerrecht z. B. auch keine Regelungen über ein Steuerlager oder den unversteuerten Versand von Strom.

Wer zahlt die Steuer?

Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Stromsteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird die Stromsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strom reis auf die Verbraucher abwälzen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet. Der Versorger wird dann Steuerschuldner, wenn von ihm geleisteter Strom durch den Verbraucher aus dem Netz entnommen wird oder er seinerseits Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.

Ein weiterer Steuerschuldner ist der Eigenerzeuger. Das ist derjenige, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt betreibt und kein Versorger ist. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für Anlagen in Schiffen und Luftfahrzeugen sowie für Notstromaggregate. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger. Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder als „Stromdieb „dem Netz wider rechtlich entnimmt.

Der Steuerschuldner hat – im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich – eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei monatlicher Anmeldung ist sie für jeden Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats anzumelden und bis zum 25. Kalendertag dieses Monats zu entrichten. Bei jährlicher Anmeldung hat der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Steuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum 25. Kalendertag des folgenden Monats zu leisten. Die Jahressteuerschuld ist anschließend bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres zu entrichten.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer beträgt im Jahr 2002 17,90 EUR je Megawattstunde (1,79 Cent je Kilowattstunde) und ab dem 1. Januar 2003 20,50 EUR je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde). Im Stromsteuergesetz sind jedoch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze vorgesehen, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.

Steuerbegünstigungen

Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom „-Netz). Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10 Megawatt. Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. In Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugter Strom unterliegt regelmäßig nicht der Stromsteuer, soweit der Strom vor Ort durch den Betreiber selbst verbraucht oder für andere objektbezogen zur Verfügung gestellt wird.

Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 50 Prozent des Regelsatzes gilt für den Verkehr mit Oberleitungsomnibussen und den Fahrbetrieb im Schienbahnverkehr sowie für vor dem 1. April 1999 installierte Nachtspeicherheizungen.

Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von 511 EUR kommt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Regelsatzes zur Anwendung. Darüber hinaus haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Stromsteuerbelastung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten die entsprechenden Steuerbegünstigungen.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch das Zwölfte Euro-Einführungsgesetz vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2081), sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl I S. 794), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderungen von Verbrauchsteuerverordnungen vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3901).

Wer erhebt diese Steuer?

Die Stromsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Stromsteuer wurde am 1. April 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform (Mineralölsteuer) eingeführt. Durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform wird der Steuersatz in den Jahren 2000 bis 2003 schrittweise von vormals 10,23 EUR auf 20,50 EUR je Megawattstunde im Jahr 2003 erhöht. Mit der Einführung und Erhöhung der Stromsteuer soll das knappe und endliche Gut Energie in voraussehbaren Schritten maßvoll verteuert werden, um Anreize zu schaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren nachzufragen und zu entwickeln. Gleichzeitig stehen mit den zusätzlichen Einnahmen im Bundeshaushalt Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge zur Verfügung, um so den Faktor Arbeit zu entlasten.

Das Aufkommen betrug 2001 4,3 Mrd. EUR.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*