Mineralölsteuer

Was wird besteuert?

Im Prinzip wird nur der Verbrauch von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff mit dieser Steuer belastet. Der übrige Verbrauch ist durch zahlreiche Steuerbefreiungen von einer Belastung ausgenommen. Um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, sieht das Mineralölsteuergesetz auch beim Verbrauch von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.

Die Steuererhöhungen auf Kraftstoffe seit dem 1. Januar 2000 werden für Kraftfahrzeuge und Schienenbahnen im öffentlichen Personennahverkehr auf die Hälfte reduziert. Kraftwärmekopplungsanlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent sind vollständig von der Mineralölsteuer befreit.

Die genaue Abgrenzung der steuerpflichtigen von den nicht steuerpflichtigen Waren erfolgt EU-einheitlich anhand der Kombinierten Nomenklatur, die die einzelnen Warengruppen genau aufgliedert und beschreibt. Auf Mineralöl, das innerhalb eines Herstellungsbetriebs dazu verbraucht wird, die Herstellung von Kraftstoffen, Heizstoffen oder bestimmten anderen Mineralölen zu ermöglichen oder zu fördern, wird keine Steuer erhoben. Dieses Privileg begünstigt die Herstellungsbetriebe als Mineralölverbraucher. Es wirkt sich im Wesentlichen beim Heizölverbrauch zur Energiegewinnung aus.

Zweckbindung des Steueraufkommens: Die Besteuerung des Heizöls wurde als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik eingeführt und sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt erleichtern und auch zur Erschließung neuer Energieträger beitragen. Das Aufkommen aus der „Heizölsteuer“ war daher zur Finanzierung solcher energiepolitischer Maßnahmen zweckgebunden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 wurde die Zweckbindung aufgehoben, weil sie angesichts der tatsächlichen höheren Ausgaben des Bundes für energiepolitische Zwecke ihren Sinn verloren hatte.

Wer zahlt die Steuer?

Die Steuer wird für die steuerpflichtigen Waren bereits beim Hersteller oder auf nachgelagerten Handelsstufen erhoben und über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt. So kann die Steuer wegen der begrenzten Anzahl von Steuerschuldnern mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Die Steuerschuldner haben ausreichend Zeit (durchschnittlich 55 Tage), die für die Steuerzahlung erforderlichen Beträge zu erlösen.

Ab einer jährlichen Mineralölsteuerbelastung von 511 EUR durch die Erhöhung der Steuersätze auf Heizstoffe am 1. April 1999 kommt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft eine ermäßigte Steuersatzerhöhung von 20 Prozent der vollen Erhöhung zur Anwendung. Darüber hinaus haben Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Energiebesteuerung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten entsprechende Steuervergünstigungen.

Wie hoch ist die Steuer?

Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Mineralöle dar. Die Steuersätze betragen je 1.000 l für

a) unverbleites Benzin
vom 01.01.-31.12.2002      623,80 EUR
ab dem 01.01.2003            654,50 EUR

b) verbleites Benzin
vom 01.01.-31.12.2002      690,30 EUR
ab dem 01.01.2003            721,00 EUR

Verbleiter Kraftstoff ist in den letzten Jahren immer mehr vom Markt verschwunden und wird im Wesentlichen nur noch als Flugbenzin verwendet.

c) Dieselkraftstoff
vom 01.01.-31.12.2002      439,70 EUR
ab dem 01.01.2003            470,40 EUR

Um schwefelarme Kraftstoffe zu fördern, wird ab dem 1. November 2001 die Mineralölsteuer für unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff mit einem hohen Schwefelgehalt (über 50 mg/kg) um zusätzliche 1.53 Cent je Liter (15,30 e /1.000 l) angehoben. Ab dem 1.Januar 2003 soll dieser erhöhte Steuersatz bereits für Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt über 10 mg/kg gelten.

Flüssiggase (z.B. Propan und Butan), Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen bei der Verwendung als Kraftstoff ebenfalls der Mineralölsteuer. Die Steuersätze betragen je 1.000 kg Flüssiggas bzw. je Megawattstunde Erdgas bei einer Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen für

a) Flüssiggas
vom 01.01.-31.12.2002      153,40 EUR
ab dem 01.01.2003            161,00 EUR

b) Erdgas
vom 01.01.-31.12.2002        11,80 EUR
ab dem 01.01.2003              12,40 EUR

Die aus umweltpolitischen Gründen ermäßigten Steuersätze bei der Verwendung von Flüssiggas oder Erdgas zum Antrieb von Fahrzeugen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Für Heizöle und Heizgase sind gegenüber den Kraftstoffsteuersätzen ermäßigte Steuersätze festgelegt. Sie betragen für

  • leichtes Heizöl 61,35 EUR/1.000 l
  • schweres Heizöl 17,89 EUR/1.000 kg
  • Flüssiggas 38,34 EUR/1.000 kg
  • Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 3,476 EUR/MWh

Biogase, Klärgase, Grubengase, Kokereigase und ähnliche Gase dürfen steuerfrei verheizt werden. Leichtes Heizöl wird zur Verhinderung des Missbrauchs als Kraftstoff („Verdieselung“) mit Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mineralölsteuer sind das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S.2150, 1993 I S.169), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBI I S.2091), sowie die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen. Am 1. Januar 2002 ist die vierte Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten. Damit wird der Weg zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zum Schutz der Umwelt fortgesetzt, den die Bundesregierung mit der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform vom 1. April 1999 (Stromsteuer ) eingeschlagen hat. Die maßvolle Verteuerung von Energie soll den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt geben. Zudem stehen mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt Mittel zur Verfügung, um durch eine Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge den Faktor Arbeit zu entlasten.

Wer erhebt diese Steuer?

Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Mit dem Vordringen des Erdöls nach dem Übergang zum modernen Tiefbohrsystem im 19. Jahrhundert wurde es in Deutschland ab 1879 zunächst durch den „Petroleumszoll“ des Reiches steuerlich erfasst. Das später angestrebte „Reichs-Petroleummonopol“ kam nicht zustande. Als 1930 in der Weltwirtschaftskrise der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden musste, wurde als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer eingeführt. 1936 erstmals stark erhöht, wurde sie 1939 auf Dieselöl, 1951 auf bestimmte Produkte der Petrochemie und 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt. Während vor dem Zweiten Weltkrieg vorwiegend fertige Mineralöle eingeführt worden waren, verlagerte sich danach das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischen oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden. Dieser Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer ausgestaltet ist mit Steuersätzen, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelten. Allerdings ist sie zugleich auch aus wirtschaftspolitischen Gründen durch Sondersteuersätze mit dem Charakter versteckter Subventionen belastet worden, die jedoch im Laufe der Jahre wieder aufgehoben wurden.

Das Aufkommen betrug 2001 40,7 Mrd. EUR.

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