Subventionen

Für den Begriff fehlt bisher eine
einheitliche Definition. Die oberen Bundesgerichte bezeichnen sie als Leistungen der
öffentlichen Hand, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse
gelegenen Zweckes gewährt werden sollen (vgl. BVerwG vom 19. 12. 1958 in NJW 1959, 1098).
Eine restriktive Begriffsbestimmung enthält nunmehr § 264 IV StGB für den
Subventionsbetrug. Keine S. in diesem Sinne sind die sog. Transferleistungen, wobei
allerdings die Abgrenzung schwierig sein kann und auch die Begriffsbildung nicht
einheitlich ist. S. sind nach der herrschenden und restriktiven Definition durch
öffentliche Zielsetzungen gekennzeichnet. Transferleistungen sind die vor allem aus
sozialen Gründen gewährten direkten und indirekten Leistungen. Erst die Summe dieser
Transferleistungen (Transferbilanz) erlaubt einen zutreffenden Vergleich der realen
Einkommen. Die Wissenschaft konkretisiert die Begriffsbestimmung der S. weiter, indem sie
darauf abstellt, daß die Förderungsmaßnahmen an private Unternehmen in Form von
verlorenen Zuschüssen (einschl. Zinszuschüssen), Krediten, Bürgschaften und
Gewährleistungen zum Zwecke der Wirtschaftslenkung oder zur Erreichung anderer im
öffentlichen Interesse liegender Ziele gewährt werden. Danach gehören nicht zu den
Subventionen im eigentlichen Sinne z.B. die Gewährung von Steuervergünstigungen oder von
Vorzugstarifen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungsunternehmen (von manchen
als indirekte oder verdeckte Subventionen bezeichnet) ebenso wie die Leistungen der
Sozialhilfe, der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung. Während die
Wissenschaft die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Subventionen vielfach von einer
förmlichen gesetzlichen Ermächtigung abhängig macht, fordert die Rechtsprechung (vgl.
BVerwGE 6, 282, 287) lediglich, daß die Subventionen gewährende Verwaltung im Rahmen
ihrer Zuständigkeit handelt und daß die aufzuwendenden Mittel im Haushalt bereitgestellt
sind. Auf die Gewährung der S. besteht, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung,
kein Rechtsanspruch. Der Einzelne hat allerdings Anspruch auf fehlerfreien
Ermessengebrauch und Gleichbehandlung. Danach kann im Einzelfall auf Grund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auch aus ständiger Verwaltungsübung oder
verwaltungsinternen Bestimmungen erwachsen (Selbstbindung der Verwaltung). Die Bewilligung
oder Versagung der S. ist ein Verwaltungsakt, während die Ausreichung in Form des Kredits
oder der Leistung einer Bürgschaft nach überwiegender Meinung dem Privatrecht
zuzurechnen ist (sog. Zwei-Stufentheorie). Jedenfalls einstufig ist die Gewährung
verlorener Zuschüsse. Daneben wird Einstufigkeit auch für den Fall vertreten, daß die
Verwaltung selbst das "privatrechtliche" Vollzugsgeschäft vornimmt. Die
Unterscheidung ist insgesamt vor allem wegen des Ausmaßes der Bindung der öffentlichen
Hand an die Grundrechte (für die zweite "Stufe") von Bedeutung. Nach Art. 92
EWG-Vertrag sind Beihilfen und Begünstigungen, soweit sie den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen für
Naturkatastrophen und zur Milderung der durch die Teilung Deutschlands verursachten
wirtschaftlichen Nachteile (Begünstigung des Zonenrandgebiets), ferner fakultativ für
die Förderung und Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder wirtschaftlicher Gebiete,
soweit dadurch die Handelsbedingungen nicht wesentlich verändert werden.

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