
Kryptowährungen sind längst aus der Nische herausgewachsen und in der Mitte der Finanzwelt angekommen. Wer mit Bitcoin, Ethereum oder anderen Token Gewinne einfährt, kommt jedoch schnell an einen Punkt, an dem weniger Charttechnik als vielmehr Steuerrecht gefragt ist.
Was der Gesetzgeber heute unter „Kryptowerten“ versteht
In den Augen der Finanzverwaltung sind Bitcoin und Co. keine exotischen Spielzeuge mehr, sondern klar definierte „Kryptowerte“. Damit sind nicht nur klassische Kryptowährungen gemeint, sondern auch Token mit bestimmten Nutzungs- oder Anlagezwecken.
Der aktuelle Verwaltungsbegriff unterscheidet zwischen Payment-Token, die primär als Zahlungsmittel dienen, Utility-Token mit einem bestimmten Nutzwert und Security-Token, die eher klassischen Wertpapieren ähneln. Maßgeblich ist dabei nicht, wie ein Projekt sich selbst vermarktet, sondern wie es rechtlich und wirtschaftlich funktioniert.
Die Einordnung wirkt sich sogar indirekt darauf aus, wie bestimmte Handelsplätze wahrgenommen werden. So sind etwa beste Krypto Futures Börsen für Trader interessant, die mit Derivaten auf Kryptowährungen spekulieren möchten.
Steuerlich gelten diese Produkte jedoch nicht als eigenständige Währung, sondern als abgeleitete Finanzinstrumente, deren Behandlung ebenfalls vom jeweiligen Rechtsrahmen abhängt.
Diese Einordnung ist mehr als eine theoretische Schublade. Sie entscheidet darüber, in welche Einkunftsart Gewinne fallen, ob eine Haltefrist gilt und wie streng die Aufzeichnungspflichten sind.
Privat gehaltene Kryptos fallen in der Regel unter § 23 EStG, während sie im Betriebsvermögen nach § 15 EStG behandelt werden. Das klingt unspektakulär, ist aber die Grundlage für fast alle Unterschiede, die im Folgenden eine Rolle spielen.
Privat vs. Unternehmen im Grundsatz
Privatpersonen handeln steuerlich betrachtet mit „anderen Wirtschaftsgütern“. Gewinne aus der Veräußerung sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr liegt. Wird innerhalb dieser Frist verkauft, greift die Steuerpflicht.
Es sei denn, der Jahresgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften bleibt unter 1.000 Euro. Diese Freigrenze ist seit 2024 in Kraft und sorgt dafür, dass kleinere Gewinne nicht besteuert werden.
Im Unternehmensbereich gibt es diese Schonfrist nicht. Hier gilt: Jeder Gewinn ist steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer. Ob es sich um einen kurzfristigen Trade oder einen langfristigen Bestand handelt, spielt keine Rolle.
Je nach Rechtsform fällt entweder Einkommensteuer zuzüglich Gewerbesteuer an oder Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer. Der Unterschied liegt aber nicht nur in der Belastung, sondern auch in der Finanzierung: Während Privatpersonen nur mit bereits versteuertem Geld investieren, können Unternehmen direkt aus dem Betriebsvermögen heraus handeln, ohne vorher Ausschüttungen vorzunehmen.
Private Krypto-Investments
Die wohl bekannteste Steuerregel für Kryptos im Privatvermögen ist die einjährige Haltefrist. Sie beginnt am Tag nach der Anschaffung und endet nach genau zwölf Monaten. Ein Verkauf am Folgetag ist damit steuerfrei. Wer Coins geschenkt oder geerbt bekommt, übernimmt die Anschaffungsdaten des Vorbesitzers, was die Fristverkürzung oder -verlängerung erheblich beeinflussen kann.
Innerhalb dieser Frist greift die Freigrenze von 1.000 Euro. Bleibt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres darunter, fällt keine Steuer an. Wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Ein wichtiger Punkt: Jeder Tausch ist steuerlich ein Verkauf. Das gilt nicht nur für den Umtausch in Euro, sondern auch für den Wechsel in andere Kryptowährungen oder die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen. Mit dem Tausch beginnt zugleich eine neue Haltefrist für die erhaltenen Coins.
Für die Reihenfolge, in der Coins als veräußert gelten, nutzen viele Anleger das FiFo-Prinzip. Es erlaubt eine praktikable Berechnung der Haltedauer, solange die Methode konsistent beibehalten wird.
Unternehmen und Kryptos im Betriebsvermögen
Im Unternehmensvermögen entfällt die Spekulationsfrist komplett. Gewinne und Verluste aus Kryptotransaktionen fließen direkt in das Betriebsergebnis ein. Auch hier gelten Tauschvorgänge als Veräußerungen mit entsprechendem Ertrag oder Verlust.
Bilanzrechtlich kommt es auf die Nutzungsabsicht an: Soll der Bestand längerfristig gehalten werden, kann er als Anlagevermögen eingestuft werden, andernfalls als Umlaufvermögen. Das beeinflusst, wie Kursänderungen in der Bilanz abgebildet werden.
DeFi-Aktivitäten wie Staking oder Lending erzeugen Betriebseinnahmen. Die Bewertung erfolgt zum Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses, wobei die Finanzverwaltung in manchen Fällen eine Vereinfachung zulässt, wenn der Wert am Jahresende bestimmt wird.
Die administrativen Anforderungen sind höher: Unternehmen müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einhalten, inklusive vollständiger und unveränderbarer Aufzeichnungen. Eine saubere Verfahrensdokumentation und die Möglichkeit für das Finanzamt, auf Daten zuzugreifen, sind Pflicht.
Einordnung und typische Fallstricke
Mining-Erträge gelten als entgeltlicher Erwerb und sind je nach Umfang entweder privat oder gewerblich einzuordnen. Kriterien sind unter anderem Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
Staking- und Lending-Einnahmen im Privatvermögen werden als sonstige Einkünfte erfasst. Der Zuflusszeitpunkt entscheidet über die Bewertung, und die erhaltenen Coins starten jeweils ihre eigene Haltefrist. Die oft diskutierte zehnjährige Haltefristverlängerung greift hier nicht.
Eine Besonderheit ist die steuerliche Erfassung von Staking-Rewards, die zwar noch nicht geclaimt, aber wirtschaftlich verfügbar sind. Spätestens am 31. Dezember gelten sie als zugeflossen. Diese Regelung sorgt in der Praxis für Klarheit, kann aber bei hoher Volatilität zu unerwarteten Steuerlasten führen.
Was Finanzämter sehen wollen
Kryptotransaktionen hinterlassen nicht nur in der Blockchain Spuren, sondern sollen auch in der Steuerdokumentation lückenlos auftauchen. Bei Auslandssachverhalten, etwa beim Handel über ausländische Börsen oder dezentrale Plattformen, gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Das Finanzamt akzeptiert Berichte aus spezialisierten Steuer-Tools, solange sie vollständig und plausibel sind. Dennoch kann es Originaldaten wie CSV-Dateien oder Blockchain-Explorer-Nachweise anfordern. Mindestangaben pro Vorgang sind unter anderem Coin-Bezeichnung, Stückzahl, Anschaffungs- und Veräußerungskurs sowie die Zeitpunkte der Transaktionen.
Unternehmen müssen zusätzlich die GoBD-Anforderungen erfüllen. Das bedeutet unveränderbare Aufzeichnungen, nachvollziehbare Abläufe und eine ordentliche Verfahrensdokumentation.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Beim Umtausch von Kryptowährungen in staatliche Währungen greift die Umsatzsteuerbefreiung. Der EuGH hat dies in der Rechtssache Hedqvist entschieden, und die deutsche Finanzverwaltung hat dies übernommen. Die Hingabe von Kryptowährungen als Zahlungsmittel wird ebenso behandelt wie die Verwendung von Bargeld, sofern es sich um reine Zahlungsmittel handelt.
Nicht abschließend geklärt ist die Behandlung bestimmter Token-Arten wie NFTs. Hier ist weiterhin mit abweichenden Bewertungen zu rechnen. Plattformleistungen im Zusammenhang mit Kryptotransaktionen können ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sein, je nach Art der Dienstleistung.
Wann Privatpersonen im Vorteil sind und wann Unternehmen die Nase vorn haben
Langfristige Anleger mit einem klaren Buy-and-Hold-Ansatz profitieren im Privatvermögen am stärksten. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist fallen keine Steuern an und die Freigrenze von 1.000 Euro schützt kleinere kurzfristige Verkäufe.
Für aktives Trading mit hoher Frequenz kann die Unternehmenshülle attraktiver sein. Hier lassen sich Verluste laufend verrechnen, und Investitionen erfolgen aus unversteuertem Betriebsvermögen. Die fehlende Haltefrist spielt in diesem Fall keine große Rolle, weil ohnehin regelmäßig Gewinne realisiert werden.
Bei laufenden Erträgen aus DeFi-Anwendungen lohnt der Blick auf die steuerliche Behandlung: Privatpersonen profitieren von der kleinen Freigrenze, Unternehmen haben dafür eine klare laufende Erfassung ohne Streit über Zuflusszeitpunkte.
Auch der Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel ist im Privatbereich steuerlich sensibler, da jede Zahlung innerhalb der Jahresfrist ein steuerpflichtiges Ereignis auslöst. Unternehmen verbuchen dies wie jeden anderen Geschäftsvorfall.
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