Veräußerungs- und Spekulationsgeschäfte aus Sicht der Steuer

Veräußerungs- und Spekulationsgeschäfte aus Sicht der Steuer

Sind Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerfrei?

Gewinne, die bei dem Verkauf von Wertpapieren (insbesondere Aktien) entstehen, sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung (Kauf) und Veräußerung (Verkauf) nicht mehr als ein Jahr beträgt.  Werden die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten, werden die erzielten Gewinne nicht versteuert.

Wie sind Gewinne aus Spekulationsgeschäften und privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern?

Gewinne, die bei dem Verkauf von Wirtschaftsgütern innerhalb der maßgeblichen Spekulationsfristen erzielt werden, sind zusätzlich zu den anderen Einkünften zu versteuern.

Spekulationsfrist bei

  • Grundstücken: Kauf und Verkauf innerhalb von 10 Jahren
  • anderen privaten Wirtschaftsgütern (insbesondere Aktien): Kauf und Verkauf innerhalb von 1 Jahr

Versteuert werden muss grundsätzlich der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten. Ausnahmen gelten beim Verkauf von selbstgenutzten Immobilien. Bzgl. der Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen und Werbungskosten bei Spekulationsgeschäften wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Muss ich den bei Verkauf einer eigengenutzten Immobilie erzielten Gewinn versteuern?

Gewinne, die bei dem Verkauf von Immobilien (z.B. Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern) des Privatvermögens erzielt werden, sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn die Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft werden.  Der Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (z.B. Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen), wird nicht besteuert.  Haben Sie demnach ein Objekt

  1. ununterbrochen seit dem Erwerb, oder
  2. im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt,

unterliegt der erzielte Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung. Sind Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien immer steuerpflichtig?  Gewinne, die bei dem Verkauf von Immobilien (z.B. Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern) des Privatvermögens erzielt werden, sind nur dann als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn die Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft werden.

Werden Grundstücke des Privatvermögens verkauft, die Sie länger als 10 Jahre in Ihrem Eigentum gehabt haben, ist der erzielte Gewinn nicht zu versteuern.

Muss ich den Erlös aus dem Verkauf einer geerbten Immobilie versteuern?  Gewinne, die bei dem Verkauf von Immobilien (z.B. Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern) des Privatvermögens erzielt werden, sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn die Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft werden.  Bei geerbtem Vermögen kommt es für die Berechnung der 10-Jahres-Frist auf den Erwerb durch den Erblasser an, da der Erbfall selbst kein Erwerb im steuerlichen Sinne ist Eine Versteuerung erfolgt also nur dann, wenn der Kauf durch den Erblasser und der Verkauf durch den späteren Erben innerhalb von 10 Jahren erfolgt.

Ab wann gelten die verlängerten Spekulationsfristen?

Ein privates Veräußerungsgeschäft (ehemals: Spekulationsgeschäft) liegt vor, wenn

  • bei Grundstücken einschließlich aufstehender Gebäude der Zeitraum zwischen Anschaffung (Kauf) und Veräußerung (Verkauf) nicht mehr als 10 Jahre (ehemals: 2 Jahre), sowie
  • bei anderen Wirtschaftsgütern (insbesondere Wertpapieren) nicht mehr als 1 Jahr beträgt (ehemals: 6 Monate).

Die verlängerten Fristen von zehn Jahren und einem Jahr gelten, wenn der Verkauf aufgrund eines nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen Vertrages erfolgt. Entscheidend ist dabei das Datum des Kauf- bzw. Verkaufsvertrages und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.

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