Corona, Rente und die Steuer: Die Folgen für Arbeitnehmer

Corona und die Folgen auf Rente und Steuern für Arbeitnehmer
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Millionen Arbeiter und Angestellte sind infolge der Covid-19-Pandemie in die Kurzarbeit geschickt worden. Das hat nicht nur kurzfristige Einkommensverluste zur Folge, sondern auch Auswirkungen auf die spätere gesetzliche Rente – und auf die Steuer.

Arbeitgeber können im Rahmen einer transparenten Personalpolitik ihre Arbeitnehmer über die möglichen finanziellen Folgen der Pandemie informieren.

Kurzarbeit und Einzahlungen in die gesetzliche Rente

Die Pandemie hat die finanziellen Verhältnisse Hunderttausender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durcheinandergebracht – und wird das für viele auch noch in Zukunft tun. Bei Kurzarbeit gilt das auch für die gesetzliche Rente.

Arbeitnehmer zahlen während der Kurzarbeit weiter in den Rententopf – allerdings mit verringerten Beiträgen. Sie orientieren sich am tatsächlich gezahlten, geringeren Verdienst. Damit die Rentenbeiträge trotzdem nicht ins Bodenlose fallen, werden auch auf den Verdienstausfall während des Kurzarbeit-Zeitraums Sozialabgaben erhoben – zumindest auf 80 Prozent davon.

Ein Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung erklärt den Sachverhalt genau: Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000 brutto im Monat. Aufgrund von Kurzarbeit verringert sich das Gehalt auf 1.500 Euro. Die nicht gezahlten 1.500 Euro werden nun zu 80 Prozent für die Berechnung der Rentenbeiträge hinzuaddiert.

Laut Rechenbeispiel werden also Rentenbeiträge auf ein fiktives Entgelt in Höhe von 2.700 Euro erhoben, obwohl nur 1.500 Euro monatlich an Gehalt geflossen sind. Die Sozialabgaben trägt normalerweise der Arbeitgeber, in der Coronapandemie bekommt er sie allerdings teilweise von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Trotz dieser Aufstockung verringern sich je nach Einzelfall für Arbeitnehmer die Ansprüche auf die gesetzliche Rente: Im vorliegenden Beispiel wären das nach zwölf Monaten Kurzarbeit rund drei Euro weniger Rente pro Monat.

Kurzarbeit und Einkommensteuer

Wer im Corona-Krisenjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld oder eben Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss für 2020 eine Steuererklärung abgeben – und unter Umständen Steuern nachzahlen.

Der Grund hierfür ist der Progressionsvorbehalt, dem das Kurzarbeitergeld unterliegt. Er kommt zum Tragen, weil das steuerfreie Kurzarbeitergeld vom Fiskus zum steuerpflichtigen Gehalt hinzugezählt wird. Die Summe ergibt dann das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers. Für dieses Gesamteinkommen ermittelt das Finanzamt den Durchschnittssteuersatz, der dann aber nur auf das steuerpflichtige Gehalt angewendet wird. Das Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei.

Der höhere Durchschnittssteuersatz kann unter Umständen zu einer Steuernachzahlung führen. Wird ein Arbeitnehmer als Single mit Steuerklasse I und 2.500 Euro brutto monatlich sechs Monate lang in 50 Prozent Kurzarbeit geschickt, erhält er innerhalb dieses Zeitraums einen um um die Hälfte reduzierten Monatsbruttolohn von 1.250 Euro. Auf diese 1.250 Euro pro Monat addiert der Fiskus nun das in den sechs Monaten steuerfrei erhaltene Kurzarbeitergeld in Höhe von insgesamt 2.787 Euro. Das Resultat ist das Gesamteinkommen.

Durch die Addition des Kurzarbeitergeldes steigt der Steuersatz des Arbeitnehmers an und wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Stellt sich nun heraus, dass der monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Betrag für die Steuer zu niedrig war, steht für den Arbeitnehmer eine Steuernachzahlung an – in diesem Beispiel wären dann etwa 300 Euro fällig.

Arbeitnehmer über Beratungsmöglichkeiten informieren

Nicht nur die Coronakrise mit den negativen finanziellen Folgen der Kurzarbeit verdeutlicht, wie wichtig die private Vorsorge für Arbeitnehmer geworden ist. Die Aussicht auf eine niedrige gesetzliche Rente und wenig Zinsen fürs Sparbuch sind weitere Gründe, die den persönlichen Vermögensaufbau gerade für junge Arbeiter und Angestellte heute so wichtig macht.

Bei der Umsetzung ist oft guter Rat gefragt. Arbeitgeber können ihre Belegschaft deshalb zusätzlich zu den Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge auf die Expertise von Finanzberatungsunternehmen wie der DVAG, MLP oder tecis aufmerksam machen.

So weist beispielsweise der Finanzdienstleister tecis auf seiner Website darauf hin, dass das Einzahlen in Investmentfonds für Kleinanleger eine echte Alternative zum Sparbuch oder zum Festgeldkonto ist. Wichtig ist dabei nur, bereits in jungen Jahren mit dem Investieren in ETFs oder andere Anlageformen zu beginnen. Durch den Zinseszins-Effekt wird auf diese Weise eine attraktive Rendite erzielt, und die Hochs und Tiefs an den Finanzmärkten gleichen sich durch die lange Laufzeit aus.

Zusätzlich empfehlen die tecis-Berater jungen Verbrauchern, das durch die Abschaffung des Solidaritätszuschlags zu Jahresbeginn eingesparte Geld ebenfalls für die private Vorsorge zu nutzen.

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