Schuldnerverzeichnis

Das beim
Vollstreckungsgericht geführte Sch. umfasst die Personen, die eine eidesstattliche
Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben (Offenbarungseidversicherung);
außerdem sind in das S. die Personen aufzunehmen, gegen die nach § 901 ZPO Haft
angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, eine solche e.V. abzugeben (§ 915
ZPO). Personenbezogene Informationen aus dem Sch. dürfen nur zweckbestimmt (z.B. für
eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung) verwendet werden; das Gericht entscheidet über
den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 II, 915b ZPO). Eine Eintragung im Sch.
wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nachgewiesen oder sonst
der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren (§ 915a
ZPO). Einzelheiten über Gestaltung und Verfahren s. VO vom 15. 12. 1994 (BGBl. I 3822). –
Einem ganz anderen Zweck dient das Verzeichnis der (Gläubiger und) Schuldner, das der
Vergleichsschuldner im Vergleichsverfahren mit dem Eröffnungsantrag einzureichen hat (§
6 VerglO). Eine Schuldnerliste wird vom Konkursgericht über alle Gemeinschuldner
geführt, bei denen der Konkurseröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (§
107 II KO).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*