Das durch Einigung und
 Übergabe verschaffte Eigentum an einer Sache ist grundsätzlich vom Besitz zu trennen.
 Soll ein Gegenstand den Eigentümer wechseln, ohne dass die Sache übergeben wird, so kann
 gemäß § 931 BGB das Rechtsinstrument des Besitzkonstituts den Übergabevorgang
 ersetzen. Der Neueigentümer bzw. Käufer einer Sache ist dann mittelbarer Besitzer,
 während der die Sache eventuell weiternutzende Veräußerer unmittelbarer Besitzer
 bleibt. Dieses rechtliche Hilfsmittel ist insbesondere zur Absicherung von Krediten
 gebräuchlich (Kreditsicherheit, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt).

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