Eigentumsvorbehalt

Anders als die Auflassung
ist die Übereignung beweglicher Sachen (Eigentumsübertragung) auch unter einer Bedingung
zulässig. Durch den E., d.h. die aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt
abgeschlossenem Kaufvertrag, behält sich der Veräußerer, z.B. der Warenlieferant, bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor; andererseits ist der
Erwerber bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen, ggf. auch zu
verwerten (s.u.). Mit dem Eintritt der Bedingung (i.d.R. Zahlung der letzten
Kaufpreisrate) geht das Eigentum automatisch auf den Erwerber über, ohne daß es einer
nochmaligen Einigung bedarf. Bei Vereinbarung des E. ist im Zweifel anzunehmen, daß der
Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (und damit zur Geltendmachung des
Eigentumsherausgabeanspruchs) berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in
Schuldnerverzug kommt, § 455 BGB. Besonders häufig ist der E. beim Kreditvertrag; hier
gelten nach dem VerbraucherkreditG für den Rücktritt und seine Folgen besondere
Vorschriften (Kreditvertrag). Das Eigentum kann auch einseitig, z.B. durch einen Vermerk
auf dem mitübersandten Lieferschein oder der Rechnung, wirksam vorbehalten werden, sofern
diese Erklärung dem Erwerber mindestens gleichzeitig mit der Übersendung der Ware
zugeht. Bis zum Eintritt der Bedingung hat der Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht
an der unter E. veräußerten Sache. Während er hinsichtlich der Sache selbst noch
Nichtberechtigter ist, so daß eine wirksame Weiterübertragung der Sache nur mit
Genehmigung des Eigentümers oder bei gutgläubigem Erwerb möglich ist, kann der
Vorbehaltskäufer über das Anwartschaftsrecht bereits als Berechtigter, insbes. zu
Kreditzwecken, verfügen.
Besondere Formen des E. sind der erweiterte E. (auch Kontokorrentvorbehalt genannt),
bei dem der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des
Vorbehaltsverkäufers (Ausgleich des Kontokorrents) abhängig gemacht ist, und der in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufige verlängerte E. Bei diesem darf der
Vorbehaltskäufer die unter E. erworbene Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern
oder verarbeiten (Verarbeitung), überträgt dafür aber sicherungshalber
(Sicherungsübereignung) durch vorweggenommenes Besitzkonstitut das Eigentum an der durch
Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös an den Lieferanten oder tritt die künftige
Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an diesen ab. Der verlängerte E. kommt dadurch
häufig in Kollision mit der sog. Globalzession, d.h. der sicherungsweisen Abtretung
sämtlicher Forderungen des Unternehmers, soweit sie hinreichend bestimmt oder bestimmbar
sind, an einen Kreditgeber (i.d.R. Bank). Nach der Rspr. gilt bei einem derartigen
Zusammentreffen zwischen verlängertem E. und Globalzession, sofern diese nicht z.B. wegen
Sittenwidrigkeit (Übersicherung) oder Verstoß gegen § 9 AGBG (keine Freigabe für
verlängerten E.) nichtig ist, grundsätzlich das Prioritätsprinzip; d.h. die zeitlich
früher vereinbarte Sicherung hat Vorrang.

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