Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen

Was wird besteuert?

Bei beschränkt Steuerpflichtigen werden Steuern für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohnsteuer) und für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalertragsteuer) durch Steuerabzug erhoben. Darüber hinaus unterliegen folgende andere Einkünfte dem Steuerabzug:

  • Aufsichtsratsvergütungen;
  • Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich der Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen;
  • Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und des so genannten Know-how.

Wer zahlt die Steuer?

In der Bundesrepublik sind Personen beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Weil die beschränkt Steuerpflichtigen sich entweder gar nicht oder nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten, wäre die Veranlagung dieses Personenkreises erheblich schwieriger und unzuverlässiger als der Steuerabzug. Aus diesem Grunde kann das Finanzamt ausnahmsweise auch bei anderen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften den Steuerabzug anordnen, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer ist von dem vollen Betrag der Einnahmen ohne jeden Abzug zu berechnen und beträgt bei der Aufsichtsratsvergütung 30 Prozent, bei den anderen Vergütungen 25 Prozent. Die Einkommensteuer gilt mit den Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich als abgegolten. In bestimmten Fällen ist nach §50 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder ein vereinfachtes Steuererstattungsverfahren möglich.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Der Steuerabzug ist – von der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer abgesehen – einheitlich in §50 a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die genannten Vergütungen unterliegen nur dann dem Steuerabzug, wenn es sich um inländische Einkünfte im Sinne des §49 des Einkommensteuergesetzes handelt. Die Steuer wird vom Schuldner der Vergütung für Rechnung des beschränkt Steuerpflichtigen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Verfahrensvorschriften zur Entlastung von Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und der Mutter/Tochter-Richtlinie – wie die Erstattung der Steuerabzüge, das Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren – sind in § 50 d des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen war seit 1935 in verschiedenen Verordnungen geregelt und ist 1958 in das EStG eingefügt worden. Eine besondere Geschichte weist die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütungen auf. Im Reichsstempelgesetz von 1906 tauchte erstmals eine Stempelabgabe (Urkundensteuer) auf, mit der die jährlichen Summenübersichten der Kapitalgesellschaften über die ausgezahlten Aufsichtsratsvergütungen belastet wurden. 1922 in eine an der Quelle erhobene Verkehrsteuer umgewandelt und in das Kapitalverkehrsteuergesetz des Reiches eingebaut, 1925 als selbstständige Abgabe beseitigt, wurde sie 1934 bis 1946 erneut als echte Sondersteuer zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben. Seit 1948 zeichnete sich die „Aufsichtsratsteuer “ nur noch durch die besondere Erhebungsform des Steuerabzugs an der Quelle aus. 1957 wurde der Quellenabzug für inlandsansässige Aufsichtsratsmitglieder aufgehoben.

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