Gründungsgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft wird als rechtsfähige juristische Person erst nach ihrer Eintragung
im Handels- bzw. Genossenschaftsregister rechtlich existent. Zuvor müssen die
Gründungsgesellschafter den Gesellschaftsvertrag abschließen. Haben z.B. die Aktionäre
einer AG die Satzung festgestellt und in einer notariell beurkundeten Verpflichtung
erklärt, daß sie alle Aktien übernehmen, ist die Gesellschaft errichtet (§ 29 AktG).
Bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister ist diese Aktiengesellschaft aber noch eine
Gründungsgesellschaft, eine sogenannte "Vor-AG" oder Aktiengesellschaft in
Gründung.

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