Teil des Kapitals, das in
 einer Genossenschaft zur Haftung laut Statut bestimmt ist. Die Haftsumme darf für den
 einzelnen Genossen nicht niedriger sein als sein Geschäftsanteil. Gem. § 10 KWG sind bei
 Genossenschaften die Geschäftsguthaben und Rücklagen zuzüglich eines vom
 Bundesfinanzminister zu bestimmenden Haftsummenzuschlages als haftendes Eigenkapital zu
 bezeichnen. Der Haftsummenzuschlag gilt nur bei Kreditgenossenschaften. Der
 Haftsummenzuschlag gem. § 10 KWG ist für Sparkassen verfassungsrechtlich umstritten.

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