ist der für die Erhebung
 der Gewerbe- oder Grundsteuer von den Gemeinden für jedes Rechnungsjahr festzusetzende
 Vomhundertsatz, mit dem der Steuermessbetrag zwecks Berechnung der Steuerschuld zu
 vervielfältigen ist (§ 16 GewStG, § 25 GrStG).
ist der für die Erhebung
 der Gewerbe- oder Grundsteuer von den Gemeinden für jedes Rechnungsjahr festzusetzende
 Vomhundertsatz, mit dem der Steuermessbetrag zwecks Berechnung der Steuerschuld zu
 vervielfältigen ist (§ 16 GewStG, § 25 GrStG).
Antworten