Anzahlung (Wirtschaftsrecht)

Anzahlung ist die erste
Teilzahlung auf einen bereits abgeschlossenen Vertrag. Wer eine Ware nur zur Erprobung
mitnehmen oder sich für eine Überlegungsfrist zurücklegen will, darf einen dafür
hinterlegten Geldbetrag nicht als Anzahlung bezeichnen, da dies als Beweis für einen
Vertragsabschluss angesehen werden könnte.

Zu beachten ist, dass im Rahmen von Teilzeit-Wohnrechtsverträgen (§ 486 BGB) ein
zwingendes Verbot von Anzahlungen gilt.

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