Wirtschaftsrecht

Die Abgrenzung des Begriffs ist nicht
einheitlich. Nach überwieg. M. umfasst das W. die Gesamtheit der Normen, welche die
selbständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr
und den freien Berufen – je nach der wirtschaftspolitischen Grundauffassung mehr oder
weniger – begrenzen und lenken. Zum W. gehören damit insbes. die Vorschriften über die
Zulassung zu Beruf und Gewerbe wie auch der Bereich der staatlichen Wirtschaftslenkung
(Wirtschaftslenkung, Marktordnung, Preisrecht) und der Wirtschaftsförderung
(Subventionen). W. ist ferner das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen und das Recht der
wirtschaftlichen Organisationen (Kammern, Verbände) sowie für den internationalen
Bereich das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. 4. 1961 nebst AVO. Die nationalen
Rechtsvorschriften werden zudem zunehmend ergänzt und verdrängt durch Normen des
Europäischen Gemeinschaftsrechts im Rahmen von EWG, EGKS und Euratom (supranationale
Organisationen).

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