Aufbewahrungspflichten

Jeder Kaufmann ist
verpflichtet, Buchführungsunterlagen innerhalb bestimmter Fristen aufzubewahren (§ 257
HGB). Die Unterlagen dienen zur Dokumentation und Beweissicherung der Geschäftsvorfälle
im Rahmen der Buchführung. Sie sollen zu diesem Zweck bei Buchprüfungen und
Rechtsstreitigkeiten vorgelegt werden. Innerhalb bestimmter Fristen sollen die
Buchführungsunterlagen für Prüf- und Beweiszwecke verfügbar sein.

Die Aufbewahrungsfristen gewährleisten somit die Vorlage der Buchführung. Sie sind daher
von allen Buchführungspflichtigen zu beachten, also nicht nur von Kaufleuten, sondern
auch von den nach der Abgabenordnung zur Buchführung Verpflichteten.

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