Nach Art. 4 Nr. 16h ZK ist
das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren. Wie sich aus den Artikeln 161 und 162 ZK ergibt,
können Gemeinschaftswaren verfahrensrechtlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein
Drittland verbracht werden. Für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Rahmen
einer zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 4 Nr. 15c ZK gilt Art. 182 ZK. Die Ausfuhr
schließt die Beachtung handelspolitischer Beschränkungen und die Erfüllung der
Ausfuhrförmlichkeiten ein. Ausfuhrlieferungen sind umsatzsteuerfrei.
Soweit ein Genehmigungsvorbehalt besteht, sieht Artikel 6 dual-use-VO die
Ausfuhrgenehmigung vor. Sie kann in der Form einer Einzelgenehmigung, einer
Globalgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden. Die Genehmigung ist in
der gesamten Gemeinschaft gültig. Sie kann von bestimmten Voraussetzungen und
Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden, beispielsweise von der Verpflichtung zur
Vorlage einer Endverbleibserklärung.
Die Ausführer übermitteln dem Bundesausfuhramt als der in Deutschland zuständigen
Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung. Für die Ausstellung der Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen
ist ein Formblatt nach dem Muster in Anhang IIIa vorgesehen (Art. 10 dual-use-VO).
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